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Coronaschutz –  Schließung von Sonnenstudios – Verhältnismäßigkeit

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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg – Az.: OVG 11 S 108/20 – Beschluss vom 10.11.2020

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 7.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Antragstellerin wendet sich als Betreiberin des im Land Brandenburg gelegenen Sonnenstudios S… im Wege einstweiliger Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO gegen die Schließungsanordnung für ihr Sonnenstudio gemäß § 22 Nr. 10 der Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – SARS-CoV-2-EindV) vom 30. Oktober 2020. Insoweit hat sie gleichzeitig einen Normenkontrollantrag gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO gestellt (OVG 11 A 33.20).

Gemäß § 22 SARS-CoV-2-EindV sind für den Publikumsverkehr zu schließen u.a. 10. Saunen, Dampfbäder, Thermen, Wellnesszentren, Solarien.

Zur Begründung ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung macht die Antragstellerin im Wesentlichen Folgendes geltend:

Hinzuweisen sei zunächst auf einen Beschluss des VG Hamburg vom 12. Mai 2020 im Verfahren 14 E 1962.20. Hierin sei im Rahmen einer einstweiligen Anordnung (vorläufig) die Rechtswidrigkeit der Betriebsschließungen festgestellt und die Wiedereröffnung der Sonnenstudios unter Beachtung von Hygienekonzepten erlaubt worden. Insoweit habe die Antragstellerin ein als Anlage beigefügtes Hygienekonzept in ihren Studios etabliert und dessen Wirksamkeit nachgewiesen.

§ 28 IfSG könne auch in seiner Neufassung vom 27. März 2020 nicht Ermächtigungsgrundlage für das gerügte Berufsverbot in § 22 Nr. 10 SARS-CoV-2-EindV sein, da diese gesetzliche Regelung mit Blick auf die hiernach möglichen massiven Grundrechtseingriffe, die allein durch die Ministerpräsidenten der Bundesländer und die Bundeskanzlerin ohne parlamentarische Einbeziehung beschlossen würden, gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG verstoße.

Symbolfoto: Von nelen/Shutterstock.com

Auch rechtfertige § 28 IfSG nicht die streitgegenständliche Betriebsschließung von Sonnenstudios, da diese nicht etwa erfolge, weil dort konkret Kranke, Krankheits- oder Ansteckungsverdächtig[…]


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