Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 13 B 1657/20.NE – Beschluss vom 06.11.2020
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin betreibt in der Rechtsform der GmbH in L. und Umgebung insgesamt elf Fitnessstudios. Sie begehrt die vorläufige Außervollzugsetzung von § 9 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 30. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1044b), geändert durch Verordnung vom 4. November 2020 (GV. NRW. S. 1044c), soweit dadurch der Betrieb von Fitnessstudios betroffen ist.
§ 9 Abs. 1 CoronaSchVO lautet wie folgt:
§ 9
Sport
(1) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist bis zum 30. November 2020 unzulässig. Ausgenommen ist der Individualsport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstands außerhalb geschlossener Räumlichkeiten von Sportanlagen. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen von Sportanlagen durch mehrere Personen gleichzeitig ist unzulässig.
Die Antragstellerin hat am 1. November 2020 einen Normenkontrollantrag (13 D 226/20.NE) gestellt und zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt.
Symbolfoto: Von DELBO ANDREA/Shutterstock.comZur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend: Die mit der Regelung verbundenen Eingriffe in ihre Berufsausübungsfreiheit und ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb seien unverhältnismäßig und damit rechtswidrig. Die Schließung von Fitnessstudios stelle keine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne von § 28 Abs. 1 IfSG dar; denn die bereits etablierten Hygiene- und Rückverfolgungskonzepte verhinderten eine unkontrollierte Ausbreitung des Coronavirus infolge des Besuchs von Fitnessstudios. Sollte der Antragsgegner diese Maßnahmen nicht für ausreichend erachten, stünden ihm mildere Mittel als das streitgegenständliche Verbot zur Verfügung. So könne die Maskenpflicht erweitert werden oder […]