Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg – Az.: OVG 11 S 110/20 – Beschluss vom 11.11.2020
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5… EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich als Betreiberin eines im Land Brandenburg gelegenen Fitnessstudios im Wege einstweiliger Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO gegen die Untersagung des Betriebs ihres Fitnessstudios gemäß § 12 Abs. 1 der Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – SARS-CoV-2-EindV) vom 30. Oktober 2020. Dem liegt eine sachgerechte Auslegung des Antragsbegehrens nach § 88 VwGO zugrunde, denn die von der Antragstellerin als Verfahrensgegenstand bezeichnete Vorschrift des § 12 Abs. 1 SARS-CoV-2-UmgV vom 12. Juni 2020, in der Fassung der 4. Änderungsverordnung vom 8. Oktober 2020 ist nicht mehr in Kraft und ihr war das von der Antragstellerin angegriffene Verbot auch nicht zu entnehmen.
§ 12 SARS-CoV-2-EindV lautet:
(1) Der Sportbetrieb auf und in allen Sportanlagen ist untersagt. Dies gilt insbesondere für Gymnastik-, Turn – und Sporthallen, Fitnessstudios, Tanzstudios, Tanzschulen, Bolzplätze, Skateranlagen und vergleichbare Einrichtungen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
1. den Individualsport auf und in allen Sportanlagen allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts; die Ausübung von Kontaktsport mit Personen eines anderen Haushalts ist untersagt,
2. den Schulbetrieb sowie für Lehrveranstaltungen in der Sportpraxis an Hochschulen,
3. den Trainings- und Wettkampfbetrieb der Berufssportlerinnen und -sportler, der Bundesligateams sowie der Kaderathletinnen und -athleten der olympischen und paralympischen Sportarten an Bundes-, Landes- oder Olympiastützpunkten, der im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzepts des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet.
Symbolfoto: Von Dragana Gordic/Shutterstock.comZur Begründung ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung macht die Antragstellerin im Wesentlichen geltend: Sie habe für das hier in Rede stehende