Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg – Az.: OVG 11 S 100/20 – Beschluss vom 06.11.2020
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin betreibt im Land Brandenburg ein Nagelstudio mit den Dienstleistungen „Nagelmodellage, klassische Maniküre, Paraffinbad für die Hände, Nagelkorrekturen, kosmetische Fußpflege, Wimpernwelle (Anheben der Wimpern), Verdichtung (Einkleben von künstlichen Wimpern) sowie Augenbrauenzupfen und -färben“. Daneben betreibt sie einen (hier nicht verfahrensgegenständlichen) Einzelhandel mit Brautkleidern und Accessoires, der nach Ihren Angaben jedoch eine vernachlässigbare Größe ihres Betriebs darstellt.
Die Antragstellerin wendet sich im Wege einstweiliger Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO gegen die Untersagung des Betriebs ihres Nagelstudios gemäß § 9 Abs. 1 der Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – SARS-CoV-2-EindV) vom 30. Oktober 2020.
§ 9 SARS-CoV-2-EindV lautet:
(1) Die Erbringung körpernaher Dienstleistungen, bei denen dienstleistungsbedingt das Abstandsgebot zwischen der Leistungserbringerin oder dem Leistungserbringer und der Leistungsempfängerin oder dem Leistungsempfänger nicht eingehalten werden kann, ist untersagt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
1. Dienstleistende im Gesundheitsbereich und sonstige helfende Berufe, soweit diese medizinisch notwendige Behandlungen erbringen, insbesondere im Bereich der Physio-, Ergo-, oder Logotherapie, Podologie sowie der Fußpflege, die nicht rein kosmetischen Zwecken dient,
2. Friseurinnen und Friseure.
(3) Dienstleistende nach Absatz 2 haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:
1. die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Personen,
2. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
3. das verpflichtende Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung durch alle Personen,
4. das Erfassen von Personendaten in einem Kontaktnachweis nach § 6 Abs. 2 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung; die Teilnehmenden haben ihre Personendaten vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben.
(4) …
Zur Begründung ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung macht die Antragstellerin im Wesentlichen geltend: Sie verfüge über ein […]