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Corona-Pandemie („2. Welle“) – Außervollzugsetzung von Kontaktbeschränkungen in Öffentlichkeit

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Oberverwaltungsgericht Thüringen – Az.: 3 EN 725/20 – Beschluss vom 08.11.2020

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Der Antragsteller begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung die Außervollzugsetzung der der Beherbergung und Versorgung von Touristen entgegenstehenden Regelungen der Thüringer SARS-COV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung.

Der Antragsteller betreibt ein Hotel in Eisenach, das nach seinen Angaben ausschließlich der Beherbergung von Touristen dient. Er gibt an, dass er bei einem laufenden Betrieb von fünf Übernachtungszimmern einen Monatsumsatz von etwa 10.000,00 € erzielt, dem monatliche Fixkosten in Höhe von 2.500,00 € gegenüberstehen. Unter Berücksichtigung des angeschlossenen Fahrradverleihs ergebe sich für ihn bei Schließung des Betriebes im November ein Ausfallschaden in Höhe von 25.000,00 € infolge von Stornierungen.

Symbolfoto: Von Cryptographer/Shutterstock.com

Die Thüringer Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie sowie mit deren Einverständnis der Thüringer Minister für Bildung, Jugend und Sport erließen am 31. Oktober 2020 in Ergänzung der bis zum 30. November 2020 geltenden 2. Thüringer SARS-COV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung vom 7. Juli 2020 (GVBl. S. 349), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Oktober 2020 (GVBl. S. 544), die Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-COV-2 (Thüringer SARS-COV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung – ThürSARS-COV-2-SondereindmaßnVO), die im Wege einer Notveröffentlichung nach § 9 Thüringer Verkündungsgesetz noch am selben Tag auf der Internetseite des Ministeriums und am 4. November 2020 im Thüringer Gesetz- und Verordnungsblatt (Nr. 26, S. 547) veröffentlicht wurde. Die Rechtsverordnung, soweit im vorliegenden Streit erheblich, hat folgenden Wortlaut:

Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 28, 29, 30 Abs. 1 Satz 2 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes (lfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBI. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 5[…]


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