LG München I – Az.: 3 O 4495/20 – Urteil vom 22.09.2020
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 117.804,99 Euro nebst Zinsen i.H.v. 9% über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 15.200,64 Euro seit 4.4.2020 und aus 38.001,61 Euro seit dem 7.5.2020 sowie aus 64.602,– Euro seit 4.6.2020 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 47,38%, die Beklagte 52,62%.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert für den Rechtsstreit wird festgesetzt bis zum 1.7.2020 auf 76.003,22 Euro, ab dem 1.7.2020 auf 223,870,72 Euro.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt als Vermieterin der Geschäftsräume der Beklagten in der Münchner Innenstadt Mietzahlungen für die Monate April, Mai und Juni 2020. Die Beklagte sieht für den Zeitraum von Beschränkungen infolge der Corona-Epidemie die Mietzahlungspflicht auf bis zu 100% gemindert, im übrigen sei die Geschäftsgrundlage gestört.
Die Parteien sind über einen Mietvertrag vom 10.10.2017 über Gewerberäume im v### erbunden. Vermietet ist eine Gesamtfläche von 2.929 Quadratmetern (Untergeschoß, Erdgeschoß, Obergeschoß und Lagerfläche im zweiten Untergeschoß). Als monatlicher Nettomietzins waren 52.668,25 Euro vereinbart, die Umsatzsteuer im Monat beträgt 10.006,97 Euro (§ 4 4.1 Mietvertrag). Brutto beträgt der Mietzins demgemäß 62.675,22 Euro. Daneben waren Betriebs- und Nebenkosten (§ 4 4.2 Mietvertrag) zu zahlen. Die Betriebskostenvorauszahlungen betrugen gem. § 4 4.5 des Mietvertrags 11.200,– Euro zuzüglich Umsatzsteuer 2.128,– Euro, also insgesamt 13.328,– Euro. Aufaddiert waren als mietvertraglich monatlich 76.003,22 Euro zu entrichten. Gem. § 7 a, Ziffern 7 a 1, 7 a 2, 7 a 3 waren Schadensersatzansprüche bzw. Mietminderungsansprüche wegen vom Vermieter nicht zu vertretender Emissionen oder Störungen der Zugänge des Gebäudes bzw. wegen Mängeln des Mietgegenstandes beschränkt.
§ 1 Mietgegenstand des Mietvertrages lautet auszugsweise in Ziffer 1 1:
„Vermietet werden die Flächen im Geschäftshaus zum Betrieb und zur Nutzung als Die Vermietung erfolgt ausschließlich zum Zwecke des Einzelhandels mit – im wesentlichen – . Der Vermieter erklärt, dass die Nutzung der Mieträume in ihrem baulichen Zustand und zu diesem Zweck am Tag der Übergabe baurechtlich zulässig ist; nur hierfür steht der Vermieter nach diesem Vertrag ein…Die Mieterin ist weiter verpflichtet, auf ih[…]