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Rechtsanwälte Kotz GbR

Beherbergungsverbot während der Corona-Pandemie (Schleswig-Holstein)

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Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein – Az.: 3 MR 56/20 – Beschluss vom 05.11.2020

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Normenkontrolleilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig (dazu unter 1.), aber unbegründet (dazu unter 2.).

1. Der (sinngemäß gestellte) Antrag,

§ 17 Satz 1 Nr. 3 sowie Satz 2 der am 1. November 2020 gemäß § 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG ersatzverkündeten und ab dem 2. November 2020 in Kraft getretenen Schleswig-Holsteinischen Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 bis zu einer Entscheidung über den Normenkontrollantrag außer Vollzug zu setzen, ist zulässig, insbesondere statthaft im Sinne von § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 67 Landesjustizgesetz vom 17. April 2018 (GVOBl. 2018, 231, ber. 441).

Gegen die Zulässigkeit des Antrages der Antragstellerin ergeben sich auch im Übrigen keine Bedenken.

Die Zulässigkeit des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO setzt nicht voraus, dass das Normenkontrollverfahren in der Hauptsache bereits anhängig ist (vgl. Ziekow in: Sodan/Ziekow, VwGO-Großkomm., 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 386 m. w. N.).

Die Antragstellerin, die eine aus 24 Wohnungen bestehende Ferienwohnanlage auf Sylt betreibt, ist antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Sie kann als juristische Person geltend machen, durch die angegriffene Norm zumindest in ihren Grundrechten aus Art. 12 und Art. 14 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG verletzt zu werden. Sie hat dargelegt, dass sie seit Geltung des sogenannten Beherbergungsverbots (2. November 2020) nicht unerhebliche Umsatzeinbußen infolge nicht zu erzielender Mieteinnahmen für den Monat November zu gewärtigen hat. Auch ist nach ihrem Vortrag nicht ausgeschlossen, dass die Antragstellerin in ihrem Recht auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt ist.

2. Der Antrag ist indes unbegründet.

Denn die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO, wonach das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen kann, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist, liegen nicht vor.

Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v[…]


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