Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein – Az.: 3 MR 72/20 – Beschluss vom 05.11.2020
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der im Wege des Normenkontrolleilantrages sinngemäß gestellte Antrag,
§ 17 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 der Landesversordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV 2 (Corona-Bekämpfungsverordnung – Corona-BekämpfVO) vom 1. November 2020 bis zu einer Entscheidung über den Normenkontrollantrag außer Vollzug zu setzen, ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.).
1. Der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 6 VwGO ist zulässig. Danach entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt. Eine entsprechende Bestimmung ist in § 67 Landesjustizgesetz enthalten. Die Antragsteller wenden sich gegen gegen § 17 CoronaBekämpfVO, mithin gegen eine untergesetzliche Norm in Form einer Landesverordnung.
Die Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO setzt nicht voraus, dass das Normenkontrollverfahren in der Hauptsache bereits anhängig ist (vgl. Ziekow in: Sodan/Ziekow, VwGO-Großkommentar, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 386 m.w.N.).
Die Antragsteller, deutsche Staatsbürger, sind auch antragsbefugt, weil sie geltend machen können, durch § 17 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 Corona-BekämpfVO in absehbarer Zeit in ihren Grundrechten zumindest aus Art. 11 Abs. 1 GG (Freizügigkeit) und Art. 2 Abs. 1 GG (Allgemeine Handlungsfreiheit) verletzt zu sein. Sie tragen vor, sie seien aufgrund des in § 17 Corona-BekämpfVO geregelten Beherbergungsverbots ab 5. November 2020 auf Nordseeinseln verpflichtet, die Insel Sylt zu verlassen, obwohl sie ihren Jahresurlaub bis zum 17. Dezember 2020 dort verbringen wollten. Der Aufenthalt diene auch zur Linderung der durch Asthma bedingten Beschwerden der Antragstellerin zu 2. Außerdem sei es ihnen augenblicklich nicht ohne weiteres möglich, ihren Erstwohnsitz in Österreich zu erreichen, weil dieser unter 70 cm Neuschnee liege und die Zuwegung derzeit nicht befahren werden könne. Da auch in Österreich ein Beherbergungsverbot bestehe, drohe ihnen Obdachlosigkeit bei Rückkehr.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet, weil die Voraussetzungen gemäß § 47 Abs. 6 VwGO, wonach das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige […]