AG Bremen – Az.: 8 C 273/20 – Beschluss vom 06.11.2020
1. Auf die Erinnerung der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Bremen vom 31.08.2020 dahingehend abgeändert, dass über die festgesetzten Kosten hinaus ein Betrag von 52,00 EUR erstattungsfähig ist.
Der Kostenfestsetzungsbeschluss wird daher wie folgt geändert und neu gefasst:
Die aufgrund des vorläufig vollstreckbaren Urteils des Amtsgerichts in Bremen vom 22.06.2020 von dem Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden festgesetzt auf 273,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches seit dem 26.06.2020.
2. Eine Gerichtsgebühr wird nicht erhoben; der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Bremen.
Im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31.08.2020 setzte der zuständige Rechtspfleger die zu erstattenden Kosten auf 221,00 EUR fest. Die Festsetzung wird nunmehr von der Klägerin insoweit angegriffen, als der Rechtspfleger eine Gebühr von 0,65 in Höhe von 52,00 EUR nach §§ 254 Abs. 1 BGB, 15a Abs. 1 RVG in Verbindung mit Vorb. 2.3. Abs. 4 VV RVG und § 4 Abs. 5 RDGEG auf die Verfahrensgebühr angerechnet hat.
Gegen diesen Beschluss legte die Klägerin Erinnerung ein. Der Rechtspfleger half der Erinnerung nicht ab und legte sie der zuständigen Richterin zur Entscheidung vor.
II.
Die zulässige Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31.08.2020 ist begründet.
Die Erinnerung ist statthaft, da die Beschwer 200 EUR nicht übersteigt, §§ 567 Abs. 2 ZPO, 11 Abs. 2 S. 1 RPflG.
Die vom Rechtspfleger vorgenommene Anrechnung der 52,00 EUR auf die im Rechtsstreit entstandenen Rechtsanwaltskosten scheidet mangels einer gesetzlichen Vorschrift, die eine Anrechnung dieser Kosten vorsieht, aus.
Insbesondere lässt sich die Anrechnung nicht auf §§ 254 Abs. 1 BGB, 15a Abs. 1 RVG in Verbindung mit Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG und § 4 Abs. 5 RDGEG stützten.
1. Eine Anrechnung nach § 15a Abs. 1 RVG in Verbindung mit Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG kommt im Fall vorgerichtlich angefallener Inkassokosten nicht in Betracht.
Es fehlt schon an der Eröffnung des Anwendungsbereichs der Vorb. 3 Abs. 4 RVG.
Nach Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG hat eine Anrechnung zu erfolgen, sofern wegen desselben Gegenstands eine Verfahrens- sowie eine Geschäftsgebühr nach Teil 2 entsteht.