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Rechtsanwälte Kotz GbR

WEG – Instandsetzungspflicht der Gemeinschaft bei Mängeln am Gemeinschaftseigentum

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AG Hamburg-Altona – Az.: 303c C 11/08 – Urteil vom 12.04.2011
Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 42.900,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft … Die Klägerin ist Eigentümerin zweier Wohnungen im Haus … . Eine der Wohnungen … grenzt mit je einer Wohnzimmer- und Schlafzimmerwand an die Nordseite des Gebäudes. Beklagte sind einerseits die anderen Wohnungseigentümer (Antrag zu 1.), andererseits die Gemeinschaft selbst (Antrag zu 2.).

Die Klägerin beanstandet seit Jahren eine Schimmelpilzbildung der gesamten Außennordwand der Wohnung Nr. 4.

Unter dem 19.3.08 erstellte das Technische Büro … ein Kurzgutachten (Anlage K5, Bl. 60ff d.A.), das zu dem Ergebnis kam, es seien in der Wohnung der Klägerin Flecken vorhanden, die typisch für Oberflächenkondensat seien. Es lägen geometrische Wärmebrücken vor, in denen mit Schimmelbefall zu rechnen sei. Die niedrigen Wandtemperaturen ließen darauf schließen, dass die Beheizung auf niedrigem Niveau stattfindet. Vorgestellte oder vorgehängte Gegenstände wirkten wie eine Innendämmung; andere Bewohner in gleicher Lage hätten dieses Problem nicht.

In einer Eigentümerversammlung vom 28.3.08, zu der mit Schreiben vom 12.3.08 (Anlage K2, Bl. 10 d.A.) geladen wurde, fassten die Eigentümer unter TOP 5 unter anderem die Beschlüsse,

– eine Giebelsanierung an … mit Wärmedämmung abzulehnen (Beschluss 1/08),

– eine Giebelsanierung an … überhaupt abzulehnen (Beschluss 2/08),

– eine gegebenenfalls notwendige Fassadensanierung ohne Dämmung als Fugensanierung / Hydrophobierung durchzuführen (Beschluss 8/08),

– einen Ausspruch gegen eine Fassadensanierung mit Dämmung der Giebelwandflächen abzulehnen (Beschluss 9/08)

(vgl. Protokoll der Versammlung, Anlage K3, Bl. 11 ff d.A.).

Der Beschluss gegen die Giebelsanierung an … wurde damit begründet, dass die Feuchtigkeitsprobleme selbst verschuldet seien. Anträge auf eine Giebelsanierung mit Wärmedämmung wurden auch hinsichtlich der weiteren in Rede stehenden Häuser … abgelehnt.

Die Klägerin behauptet, die Feststellungen des Kurzgutachtens … seien falsch. Es seien nicht nur einzelne Flecken vorhanden, sondern die gesamte Außennordwand sei dunkel verfärbt. Es seien auch nicht „vorgestellte“ Wandbereiche betroffen. Auch die Messergebni[…]


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