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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verhaltensbedingte Kündigung – Beweislast – Auflösungsantrag

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Landesarbeitsgericht Bremen – Az.: 1 Sa 36/09 – Urteil vom 12.04.2011

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 08.02.2007 – 1 Ca 1200, 1318/06 – in Ziff. 1 teilweise und in Ziff. 2 geändert und insoweit wie folgt neu gefasst:

1. Auf den Hilfsantrag der Beklagten wird das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien mit Ablauf des 31.01.2007 aufgelöst.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Abfindung in Höhe von € 50.462,53 brutto zu zahlen.

2. Der Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers wird abgewiesen.

Die Berufung der Beklagten wird im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in der 1. Instanz trägt die Beklagte.

Von den Kosten des Rechtsstreits in der 2. Instanz und des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens trägt der Kläger ¼, die Beklagte 3/4.

Die Revision wird gegen dieses Urteil für beide Parteien zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um eine fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung der Beklagten, den Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers, einen Auflösungsantrag der Beklagten sowie im Rahmen der Widerklage um Schadensersatzansprüche und einen Rückzahlungsanspruch der Beklagten gegen den Kläger.

Der am … geborene Kläger, der über einen Abschluss als Diplom Ökonom verfügt, verheiratet und einem Kind unterhaltspflichtig ist, ist seit dem 01.06.1990 (Bl. 5 ff. d. A.) bei der Beklagten aufgrund des Anstellungsvertrages vom 23.05.1990 beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt mehr als 5 Arbeitnehmer. Die Beklagte hat ihre Hauptverwaltung und ihren Sitz in S. und Niederlassungen in der ganzen Bundesrepublik. Den Niederlassungen untergeordnet sind so genannte Außenstellen. Die Beklagte hat u. a. eine Niederlassung in B.. Die Niederlassung B. hat u. a. eine Außenstelle B.-O.. Die Außenstelle B.-O. ist inhaltlich zuständig für die Auftragsabwicklung beim Kunden D. im Werk B.. Seit dem 01.04.2004 war der Kläger als Leiter der Außenstelle B.-O. im Werk B. der D. AG eingesetzt. Für das Arbeitsverhältnis gilt seither der Arbeitsvertrag vom 01.03.2004 (Bl. 63 d. A.) Anwendung. Auf das Arbeitsverhältnis findet danach ergänzend der Rahmentarifvertrag für Angestellte im Gebäudereiniger-Handwerk Anwendung. Der Kläger erhielt zuletzt ein Grundgehalt von € 3.666,67. Es war eine variable Vergütung vereinbart, die zu 80 % aus ergebnisabhängigen Variablen besteht und zu 20 % vom Wachstumszuwachs bis zum 30.09.2006 im Verhältnis zum Umsatz per 30.09.2005 abhängig ist. Auf die[…]


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