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Vergütungsanspruch Mobilfunkvertrag – Anscheinsbeweis für Internetverbindungen

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LG Arnsberg – Az.: I-3 S 155/10 – Urteil vom 12.04.2011

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 10.11.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Menden (AZ: 3 C 296/09) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3,83 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.09.2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Die Klägerin macht Entgelt- und Schadensersatzforderungen im Zusammenhang mit einem Mobilfunkvertrag geltend.

Die Parteien schlossen auf Grundlage des Antrags des Beklagten vom 13.12.2007 (Bl. 32 GA) einen Vertrag über Mobilfunktelekommunikationsleistungen, auf den Bezug genommen wird. Die Klägerin betreibt kein eigenes Mobilfunknetz, sondern ermöglicht ihren Kunden die kostenpflichtige Teilnahme an den Mobilfunknetzen anderer Netzbetreiber, wobei der Beklagte das F.-Netz wählte. Die Klägerin schaltete die SIM-Karte des Beklagten am 19.12.2007 frei. Dieser legte die Karte am 23.12.2007 in sein vorhandenes Handy ein – die Zurverfügungstellung eines Gerätes war nicht Gegenstand des Vertrages – und schrieb unstreitig am 24.12.2007 einige SMS. Am 27.12.2007 richtete die Klägerin eine Sperre der Karte des Beklagten ein, die dieser am 28.12.2007 bemerkte. Auf mehrfache Nachfragen bei der Klägerin erteilte ihm eine Mitarbeiterin des Kundencenters der Beklagten am 01.01.2008 die Auskunft, dass die Karte gesperrt worden sei. Im Rahmen der ständigen Überprüfung sei ein Rechnungsbetrag von mehr als 400,- € festgestellt worden. Die Klägerin stellte dem Beklagten folgende Rechnungen, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird:

– 11.01.2008: 1.227,81 € (Bl. 11 GA) nebst Einzelverbindungsnachweis (Bl. 33 GA)

– 11.04.2008: 33,95 € (Bl. 12 GA)

– 22.07.2008: 63,- € (Bl. 13 GA)

– 18.08.2008: 21,- € (Bl. 14 GA)

Mit Schreiben vom 09.09.2008 (Bl. 15 GA) kündigte die Klägerin den Vertrag wegen Zahlungsverzuges fristlos und machte Schadensersatzansprüche in Höhe von 258,39 € geltend.

Symbolfoto: Von Pheelings media/Shutterstock.com

Zuvor hatte die Klägerin a[…]


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