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Verbotene Benutzung der Fernbedienung des Navigationsgeräts durch Fahrzeugführer

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OLG Köln – Az.: III-1 RBs 27/20 – Beschluss vom 05.02.2020

I. Der Zulassungsantrag wird als unbegründet verworfen.

II. Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 S. 4 OWiG).

III. Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt der Betroffene.
Gründe
I.

Gegen den Betroffenen ist durch Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 27. Februar 2019 wegen „fahrlässigen Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO“ eine Geldbuße von 100,00 EUR verhängt worden.

Zum Tatgeschehen hat das Amtsgericht auf der Grundlage der Einlassung des Betroffenen folgende Feststellungen getroffen:

„Am 02.05.2018 gegen 14:55 Uhr befuhr der Betroffene mit dem Fahrzeug (…) die Bundesstraße B xxx außerhalb geschlossener Ortschaften aus Richtung A kommend in Fahrtrichtung B. Das Fahrzeug war mit einem Navigationsgerät ausgestattet, dessen Funktionen über eine manuelle Fernsteuerung bedient werden konnte, für die eine Halterung am Armaturenbrett installiert und dessen Display am oberen Ende der Windschutzscheibe angebracht war. Obgleich die Steuerung auch in der Halterung bedient werden konnte, nahm der Betroffene die Fernbedienung (…) zum Zwecke der Bedienung des Navigationsgerätes aus der Halterung in die rechte Hand und gab anschließend Befehle ein.“

Gegen dieses Urteil hat der Betroffene auf Zulassung der Rechtsbeschwerde angetragen. Er hält – im Sinne von § 80 Abs. 2 Ziff. 1 OWiG – die Frage für klärungsbedürftig, wie Geräte zu handhaben seien, die „eigenständige und losgelöste Sachen darstellen und die Bedienung der in § 23 Abs. 1a aufgeführten Geräte nur erleichtern sollen, ohne selbst die Eigenschaften dieser Geräte zu erfüllen.“

II.

Der in formeller Hinsicht unbedenkliche Zulassungsantrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Symbolfoto: Von Victoria Denisova/Shutterstock.com

In dem angefochtenen Urteil ist ausschließlich eine Geldbuße von nicht mehr als 250,00 EUR festgesetzt worden. Die Rechtsbeschwerde ist daher nicht nach § 79 Abs. 1 S. 1 OWiG ohne weiteres statthaft, sondern bedarf gemäß § 79 Abs. 1 S. 2 OWiG der Zulassung. Deren gesetzliche Voraussetzungen sind hier allerdings nicht gegeben.

Nach § 80 Abs. 1 OWiG kann die Rechtsbeschwerde bei weni[…]


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