LG Hamburg – Az.: 310 O 201/10 – Urteil vom 12.04.2011
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten, die eine Internetsuchmaschine betreibt, es zu unterlassen, bestimmte Fotos als sogenannte Vorschaubilder im Internet öffentlich zugänglich zu machen.
Die Klägerin betreibt im Internet das Online-Magazin … welches Beiträge aus dem Bereich der klassischen Musik bietet. Unter anderem publiziert ein M unter dem Pseudonym „…“ Beiträge auf dieser Seite, die mit Fotos illustriert sind. Im Impressum der Internetseite wird unter der Überschrift „Lizenzierung/Indexierung von Inhalten“ unter anderem mitgeteilt, dass sich die Klägerin das Recht vorbehalte, „automatisierte Softwareprogramme (sog. Spider oder Bots) von der Indexierung der Inhalte auszuschließen und zu blockieren.“ Ausdrücklich verboten sei die Indexierung und Nutzung von Inhalten durch sog. „Personensuchmaschinen“ wie insbesondere auch durch … . Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Anlage K1 verwiesen. Inwieweit die Internetseite der Klägerin dementsprechend so programmiert ist, dass ein Zugriff von …-Programmen bestimmter Suchmaschinen, welche die Klägerin ablehnt, auf die Inhalte der Internetseite gesperrt ist, ist streitig. Jedenfalls ist den …-Programmen des Suchdienstes … ein Zugriff auf die Inhalte der Internetseite möglich, was von der Klägerin auch erwünscht ist. Die Beklagte betreibt unter der Bezeichnung „…“ eine Personen-Suchmaschine im Internet. Sie ermöglicht es den Nutzern, Informationen über gesuchte Personen im Internet aufzufinden. Werden zu einer gesuchten Person auch Fotos gefunden, so werden diese unter einer entsprechenden Rubrik als kleinformatige Vorschaubilder angezeigt. Diese Vorschaubilder enthalten einen Link zu der URL, unter der das jeweilige Bild in das Internet gestellt wurde. Der Dienst der Beklagten betreibt jedoch selbst keine sog. …-Programme, die Einzelseiten im Internet nach Inhalten durchsuchen und diese indexieren. Die Suchmaschine der Beklagten durchsucht vielmehr nur bereits indexierte Ergebnisse anderer Suchmaschinen wie etwa … Diese Daten werden von der Beklagten auch nicht gespeichert oder technisch vorgehalten.