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Überlassungsvereinbarung – Abgrenzung zwischen Leih- und Gefälligkeitsverhältnis

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OLG Koblenz – Az.: 10 U 1219/10 – Beschluss vom 09.04.2011

Der Senat erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Der Klägerin wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 20. Juni 2011.
Gründe
Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht.

Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg:

Das landgerichtliche Urteil entspricht der Rechtslage und enthält keine Fehler. Die getroffenen Feststellungen sind vollständig und rechtfertigen keine andere Entscheidung:

Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die Klägerin kann von dem Beklagten keinen Schadensersatz aus übergegangenem Recht ihres Versicherungsnehmers verlangen, da ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Beklagten verjährt ist. Zur weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Auch das Vorbringen in der Berufungsbegründung gibt zu einer anderen Würdigung keine Veranlassung.

Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass zwischen dem Beklagten und dem Versicherungsnehmer der Klägerin bezüglich des von diesem dem Beklagten zur Verfügung gestellten Lkw ein Leihverhältnis im Sinne von § 598 BGB zustande gekommen war. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Überlassung des Lkw durch ihren Versicherungsnehmer an den Beklagten um ein ohne Rechtsbindungswillen eingegangenes Gefälligkeitsverhältnis gehandelt habe, auf welches die kurze Verjährungsfrist des § 606 BGB keine Anwendung finden könnte. Wie die Klägerin selbst darlegt, kommt es bei der Frage, ob die Überlassung eines Gegenstandes im Rahmen eines bloßen Gefälligkeitsverhältnisses oder aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit gegenseitigen Pflichten erfolgt, auf die Gesamtumstände des Einzelfalls, insbesondere auf den Anlass und den Zweck der Gebrauchsüberlassung, ihre wirtschaftliche Bedeutung sowie die Interessenlage der Parteien an. Hierbei ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Versicherungsnehmer der Klägerin einen Agrarhandel betreibt und vom Beklagten dessen Getreideernte aufkaufen wollte. Es ist weiter zu beachten, dass er in die[…]


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