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Tierhalterhaftung – Berücksichtigung der mitwirkenden Tiergefahr des verletzten Hundes

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OLG München – Az.: 21 U 5534/10 – Urteil vom 11.04.2011

I. Die Berufungen der Klägerin und des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 26.11.2010 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Endurteil des Landgerichts München I vom 26.11.2010 in Ziffer 1 wie folgt gefasst wird:

„1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.365,16 EURO sowie vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 186,24 EURO jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 6.10.2009 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“

II. Von den Kosten beider Instanzen tragen die Klägerin 9/10 und der Beklagte 1/10.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§§ 540, 313a ZPO).
Entscheidungsgründe
II.

Die gem. §§ 511 ff ZPO zulässige Berufung der Klägerin ist nur zum geringen Teil (bei der Höhe der vorgerichtlichen Anwaltskosten hat das Landgericht die Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen sowie die Umsatzsteuer zu Unrecht nicht berücksichtigt) begründet, die zulässige Berufung des Beklagten ist ganz überwiegend begründet.

Zutreffend hat das Landgericht eine Gefährdungshaftung des Beklagten als Tierhalter gemäß § 833 Satz 1 BGB bejaht und eine Verschuldenshaftung des Beklagten aus § 823 I BGB verneint. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist insoweit frei von Rechtsfehlern (§ 513 I, § 546 ZPO). Es bestehen auch keine konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten würden (§ 529 I Nr. 1 ZPO).

Symbolfoto: Von Photohubsanctuary/Shutterstock.com

Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche in Höhe von weiteren 14.138,42 Euro (über die vorgerichtlich bereits bezahlten 1.574,84 Euro hinaus) braucht der Beklagte unabhängig von der Frage, ob deren Höhe und Notwendigkeit nachgewiesen ist, schon deshalb nicht vollständig zu ersetzen, weil diese weit über die Verhältnismäßigkeitsschwelle des § 251 II BGB hinausgehen.

Anders als bei Sachen ist weg[…]


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