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Rechtsanwälte Kotz GbR

Streitwertberechnung – Widerruf einer Abmahnung und deren Entfernung aus der Personalakte

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Landesarbeitsgericht Düsseldorf – Az.: 2 Ta 770/10 – Beschluss vom 11.04.2011

Auf die Beschwerde der Rechtsanwälte Dr. O. u.a. wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 15.12.2010 wie folgt abgeändert:

Der Streitwert für das Verfahren wird auf 7.438,93 EUR, für den Vergleich auf 7.946,13 EUR festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe
I.

Der Kläger hatte mit der am 25.06.2007 beim Arbeitsgericht Oberhausen eingereichten Klage folgende Anträge gestellt:

„1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung vom 04.06.2007 nicht aufgelöst worden ist,

2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 07.06.2007 hinaus fortbesteht;

3. die Beklagte zu verurteilen, die Abmahnung vom 23.04.2007 zu widerrufen und aus den Personalakten zu entfernen;

4. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Abrechnungen für die Monate Mai 2007 und Juni 2007 zu erteilen und sich die aus den Abrechnungen ergebenen Bruttobeträge an den Kläger zu zahlen;

5. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen, welches sich auf Führung und Leistung erstreckt.

Für den Fall, dass der Feststellungsantrag zu 1. abgewiesen wird, wird der Antrag gestellt,

6. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein endgültiges Zeugnis zu erteilen, welches sich auf Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses und Führung und Leistung erstreckt.“

Die Beklagte hatte das Arbeitsverhältnis des Klägers, der zu einem Monatslohn von 1.014,40 EUR beschäftigt war, während der Probezeit gekündigt.

Der Kläger hatte geltend gemacht, dass die Kündigung wegen Verstoßes gegen § 612 a BGB unwirksam sei.

Symbolfoto: Von Chinnapong/Shutterstock.com

Im Gütetermin vom 27.07.2007 haben die Parteien folgenden Vergleich geschlossen:

„1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass ihr Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher Kündigung der Beklagten innerhalb der Probezeit fristgemäß mit dem 08.06.2007 endete.

2. Die Beklagte erteilt dem Kläger ordnungsgemäße Abrechnung für die Zeit vom 01. bis 08.06.2007 und zahlt den sich hieraus ergebenden Betrag an den Kläger[…]


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