Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Sonn- und Feiertagsfahrverbots nach § 30 Abs. 3 Satz 1 StVO – Normadressat Bussgeldbescheid

Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de

Oberlandesgericht Bremen – Az.: 1 SsRs 54/20 – Beschluss vom 01.10.2020

Der Antrag des Betroffenen vom 16.06.2020, gegen das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 30.04.2020 die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.
Gründe
I.

Mit Urteil vom 30.04.2020 hat das Amtsgericht Bremen den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit der Anordnung bzw. des Zulassens eines am 24.03.2019 begangenen Verstoßes gegen das Sonntagsfahrverbot auf der Grundlage der §§ 30 Abs. 3, 49 StVO, 24 StVG zu einer Geldbuße von EUR 240,- verurteilt.

Gegen das Urteil des Amtsgerichts hat der Betroffene mit Schriftsatz vom 16.06.2020, eingegangen bei Gericht am selben Tag, die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt und das Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 08.07.2020 begründet. Er rügt die Verletzung sachlichen Rechts sowie die Verletzung formellen Rechts im Hinblick auf die unterlassene Vernehmung von Zeugen.

Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat in ihrer Stellungnahme vom 31.07.2020 beantragt, die Rechtsbeschwerde zuzulassen und auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen das Urteil vom 30.04.2020 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Bremen zurückzuverweisen.

Die Betroffene hatte Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag der Generalstaatsanwaltschaft.

II.

Der statthafte (§ 80 Abs. 1 OWiG), form- und fristgerecht eingelegte (§§ 80 Abs. 3 S. 1, 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 341 StPO) und fristgerecht mit einer Begründung versehene (§§ 80 Abs. 3 OWiG, 344, 345 StPO) Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Symbolfoto: Von mitifoto/Shutterstock.com

1. Es ist nicht geboten, die Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen oder nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.

a. Zur Fortbildung des Rechts ist eine Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn bei der Auslegung von Rechtssätzen und der rechtsschöpferischen Ausfüllung von Gesetzeslücken Leitsätze aufzustellen und zu festig[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv