LG Frankfurt – Az.: 2-11 S 265/10 – Urteil vom 12.04.2011
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 18.8.2010, Aktenzeichen 33 C 1644/10 – 28, abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 770,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1.4.2010 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 770,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Von der Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen wird abgesehen (§§ 540 Absatz 2, 313 a ZPO).
II.
Die Berufung der Kläger ist zulässig, sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie ordnungsgemäß begründet.
Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg.
Den Klägern steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung ihres restlichen Kautionsguthabens in Höhe von 770,00 € zu, da die von der Beklagten vorgenommene Verrechnung mit anteiligen Kosten für Schönheitsreparaturen in Höhe von 770,00 € unzulässig ist.
Die Klausel in Nr. 11 Ziff. 4) der AVB, die der Beklagten einen Anspruch auf anteiligen Ersatz der Kosten für bei Beendigung des Mietverhältnisses nicht fällige Schönheitsreparaturen gewährt, benachteiligt die Kläger unangemessen und ist gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, weil die Bestimmung nicht hinreichend klar und verständlich ist (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB).
Nach der Entscheidung des BGH vom 26.9.2007 (BGH Urteil v. 26.9.2006 – VIII ZR 143/06, NZM 2007, 879), der die Kammer folgt, ist eine derartige Quotenabgeltungsklausel nicht zu beanstanden, wenn sie eine Berücksichtigung des tatsächlichen Erhaltungszustands der Wohnung in der Weise ermöglicht, dass für die Berechnung der Quote das Verhältnis zischen der Mietdauer seit Durchführung der letzten Schönheitsreparaturen und dem Zeitraum nach Durchführung der letzten Schönheitsreparaturen maßgeblich ist, nach dem bei einer hypothetischen Fortsetzung des Mietverhältnisses aufgrund des Wohnverhaltens des Mieters voraussichtlich Renovierungsbedarf bestünde. Versteht man in die Klausel dahin, dass die bisherige Wohndauer ins Verhältnis zu setzen ist zu der Zeit, nach der bei Fortdauer des Mietverhältnisses, also bei einer weiteren Nutzung der Wohnung durch den bisherigen Mieter, voraussichtlich ei[…]