Landessozialgericht Schleswig-Holstein – Az.: L 7 R 181/09 – Urteil vom 11.04.2011
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 4. September 2009 und der Bescheid der Beklagten vom 13. September 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2007 abgeändert. Der Erstattungsbetrag wird auf 718,00 EUR reduziert.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger 2/3 der ihm zur Rechtsverfolgung entstandenen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten. Weitere Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Berechtigung der Beklagten, Rentenleistungen für die Zeit vom 1. März 2005 bis zum 31. März 2006 zurückzufordern.
Der 1942 geborene Kläger bezieht aufgrund des Bescheides vom 14. Februar 1977 mit Wirkung vom 1. August 1976 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. wegen voller Erwerbsminderung. Mindestens seit 1997 übt er eine geringfügige Beschäftigung als Taxifahrer aus.
Dies teilte das Hauptzollamt Kiel der Beklagten am 23. Februar 2006 mit, nachdem die Beklagte bereits wegen eigenen Einkommens des Klägers im Jahre 2005 ermittelt hatte. Die Beklagte wertete die Unterlagen des Hauptzollamts aus und zog von der Arbeitgeberin des Klägers die Lohnunterlagen ab Januar 2001 bei. Während die Unterlagen für die Zeit von Januar 2001 bis Dezember 2004 kein Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze auswiesen, ergaben die Ermittlungen für die Zeit von Januar 2005 bis 31. März 2006 folgende Einkünfte:
Januar 2005 357,00 EUR
Februar 2005 350,00 EUR
März 2005 616,00 EUR
April 2005 588,00 EUR
Mai 2005 336,00 EUR
Juni 2005 357,00 EUR
Juli 2005 0,00 EUR
August 2005 0,00 EUR
September 2005 0,00 EUR
Oktober 2005 0,00 EUR
November 2005 357,00 EUR
Dezember 2005 392,00 EUR
Januar 2006 392,00 EUR
Februar 2006 392,00 EUR
März 2006 399,00 EUR.
Wegen einer beabsichtigten Rückforderung von Rentenleistungen gab die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 2. Juni 2006 Gelegenheit zur Stellungnahme und führte aus, die monatliche Hinzuverdienstgrenze habe bei einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in voller Höhe 2005 bei 345,00 EUR und 2006 bei 350,00 EUR gelegen. Der Hinzuverdienst des Klägers überschreite diese Grenzen in den Monaten März, April, Juni 2005 sowie November 2005 bis März 2006. Dabei sei für die Monate Januar und Februar 2005 bereits berücksichtigt worden, da ein zweimaliges Überschreiten der zulässig[…]