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Rechtsanwälte Kotz GbR

Nutzungsausfallentschädigung – Einbehalt des Unfallfahrzeugs durch die Reparaturwerkstatt

Ganzen Artikel lesen auf: Verkehrsunfallsiegen.de

AG Berlin-Mitte – Az.: 109 C 3206/10 – Urteil vom 12.04.2011

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 11/10 des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 11/10 des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Symbolfoto: Von ESB Professional/Shutterstock.com

Am 9. Dezember 2009 wurde der dem Kläger gehörende PKW Hyundai in der F. Straße in Berlin von dem Fahrer des von der Beklagten gehaltenen Lastkraftwagens beschädigt.

Über die Haftung der Beklagten gegenüber dem Kläger für die diesem entstandene Unfallfolgen besteht dem Grunde nach zwischen den Parteien kein Streit.

Den ihm insgesamt entstandenen Unfallschaden beziffert der Kläger wie folgt:

1. Reparaturkosten 2.903,27 €

2. Sachverständigenkosten 620,35 €

3. Nutzungsausfall für den Zeitraum vom 6. Januar bis 22. Februar 2010 (48 Tage x 23,00 €) 1.104,00 €

4. Standgebühren 458,64 €

5. Kostenpauschale 25,00 €

Insgesamt 5.111,26 €

Der Kläger ließ sein Fahrzeug in der Zeit vom 17. Dezember bis zum 31. Dezember 2009 reparieren, in der Zeit vom 9. Dezember 2009 bis zum 5. Januar 2010 nutzte er einen Mietwagen. Die Haftpflichtversicherung der Beklagten erstattete die dem Kläger entstandenen Reparaturkosten und leistete eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 460,00 € an den Kläger, auch erstattete sie die dem Kläger entstandenen vorprozessualen Sachverständigenkosten sowie pauschale Nebenkosten von 20,00 € und vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 446,13 €.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung restlichen Schadensersatzes, nämlich Ersatz von Standgebühren gemäß Rechnung der Autohaus B. D. GmbH für den Zeitraum vom 3. Januar bis zum 23. Februar 2010 (458,64 €) sowie Zahlung einer weiteren Nutzungsausfallentschädigung für den Zeitraum vom 6. Januar bis zum 22. Februar 2010.

Der Kläger meint, die Beklagte sei ihm gegenüber wegen des Entgangs der Nutzungsmöglichkeit seines Kraftwagens ve[…]


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