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Merkzeichen G – erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr

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Landessozialgericht Hamburg – Az.: L 4 SB 7/09 – Urteil vom 12.04.2011

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 10. Februar 2009 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über das Vorliegen der Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) nach dem Neunten Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (SGB IX).

Bei dem am XXX 1965 geborenen Kläger war zuletzt mit Bescheid vom 20. April 2004 ein Grad der Behinderung (GdB) von 80 wegen einer psychischen Krankheit festgestellt worden. Mit Antrag vom 28. September 2006 machte er eine Verschlimmerung der festgestellten Behinderung und das Vorliegen der Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ geltend. Die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. H. gab in ihrem Befundbericht vom 10. Oktober 2006 unter anderem an, der Kläger leide trotz Medikation ständig unter akustischen Halluzinationen und werde im Straßenverkehr durch imperative Stimmen erheblich beeinträchtigt. Durch die imperative Stimme bestehe eine erhebliche psychisch bedingte Einschränkung des Gehvermögens. Ortsübliche Strecken könnten zu Fuß nicht bewältigt werden, da eine erhebliche Orientierungslosigkeit vorliege. Nach Auswertung dieses Befundberichts lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23. Oktober 2006 den Antrag auf Neufeststellung ab. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, wegen der bei ihm bestehenden paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie komme es zu Störungen der Orientierungsfähigkeit, aufgrund derer er nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten und Gefahren für sich und Andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurücklegen könne, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Die innere imperative Stimme würde ihm z. B. befehlen, unter Nichtbeachtung von Ampelanlagen Kreuzungen zu überqueren oder auch zum Teil auf der Straße zu gehen. Nach Einholung der Stellungnahme der Nervenärztin Dr. B. vom 9. Dezember 2006, nach welcher es sich bei den vom Kläger vorgetragenen Beschwerden nicht um eine hirnorganisch bedingte Orientierungsstörung handele und die der psychischen Erkrankung zuzuordnenden Symptome nicht die Annahme einer erheblichen Gehbehinderung rechtfertigen würden, wurde der Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2006 zurückgewiesen. Mit seiner rechtzeitig gegen diese Entscheidung erhobenen Klage[…]


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