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Rechtsanwälte Kotz GbR

Krankenhaustagegeldversicherung – Medizinische Notwendigkeit einer stationären Behandlung

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LG Dortmund – Az.: 2 S 14/11 – Beschluss vom 12.04.2011

Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers vom 28.03.2011 wird zurückgewiesen.

Eine Erstattung von außergerichtlichen Kosten findet nicht statt (§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.

Zu Recht hat das Amtsgericht die auf Zahlung des bedingungsgemäßen Krankenhaustagegeldes gerichtete Klage abgewiesen, weil der Kläger nicht bewiesen hat, dass die stattgefundene Krankenhausbehandlung medizinisch notwendig war. Die gegen dieses Urteil beabsichtigte Berufung zeigt keine Gründe auf, die zu einer vom angefochtenen Urteil abweichenden Beurteilung führen könnte, so dass die für die Durchführung des Berufungsverfahrens beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden kann.

Symbolfoto: Von Terelyuk/Shutterstock.com

1. Die vom Amtsgericht verneinte medizinische Notwendigkeit der stattgefundenen stationären Behandlung des Klägers beruht auf der zutreffenden Bewertung des zu dieser Frage eingeholten Sachverständigengutachtens. Der Sachverständige Q hat dazu in seinem schriftlichen Gutachten v. 4.1.2011 ausgeführt, dass die während des stationären Aufenthaltes durchführte Proliferationstherapie mit begleitender physiotherapeutischer und psychotherapeutischer Behandlung auch unter ambulanten Bedingungen durchgeführt werden konnte. Wie seine auf Antrag des Klägers unter dem 28.1.2011 abgegebene ergänzende Stellungnahme ausweist, hat der Sachverständige die Beweisfrage anhand der im Einzelfall maßgeblichen objektiven Gesichtspunkte mit Rücksicht auf die Besonderheiten der jeweiligen Erkrankung und der auf sie bezogenen Heilbehandlung beantwortet (vgl. dazu BGH VersR 2006, 535=NJW-RR 2006, 678; BGHZ 133, 208, 215) und dabei auch den Gesundheitszustand des Klägers mit seiner koronaren Problematik berücksichtigt, zumal die dafür maßgebenden Befunde durch den Kläger schon zu den Akten gereicht waren. Für das Berufungsgericht besteht angesichts des überzeugend begründeten Gutachtens keine Veranlassung, das mit der beabsichtigten Berufung beantragte weitere Sachverständigengutachten einzuholen, zumal die Berufungsinstanz -nach […]


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