Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Grundbuchberichtigung nach dem Tod eines Gesellschafters einer Zweipersonen-GbR

Ganzen Artikel lesen auf: notar-drkotz.de

OLG Dresden – Az.: 17 W 1272/10 – Beschluss vom 12.04.2011

Die Zwischenverfügungen des Amtsgerichts Leipzig – Grundbuchamt – vom 09.09.2010 und vom 21.09.2010 betreffend das Grundbuch von …, Blatt … und Blatt …, werden aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, von den in den Zwischenverfügungen bezeichneten Bedenken gegen die beantragte Eintragung nach Maßgabe der folgenden Gründe Abstand zu nehmen.
Gründe
I.

Die Beteiligte und ihr verstorbener Ehemann sind in Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Eigentümer der im Grundbuch von … auf den Blättern … und … vorgetragenen Grundstücke im Grundbuch eingetragen. Der privatschriftliche Gesellschaftsvertrag (GA 222) enthält unter der Überschrift „Eintritt Vermächtnisnehmer“ folgende Klausel: „Jeder Gesellschafter kann seine Nachkommen als Erben oder Vermächtnisnehmer zu Gesellschaftern dieser Gesellschaft einsetzen“. Nach dem Tod des Ehemanns schlug die auf Grund des Testaments vom 20.12.2006 allein erbende Beteiligte am 25.06.2010 die Erbschaft aus, so dass der Ehemann von den beiden Kindern beerbt wurde. In notarieller Urkunde vom gleichen Tage übertrugen die beiden Erben den Gesellschaftsanteil des Verstorbenen auf die Beteiligte. Dieser hatte der Ehemann am 16.09.1975 eine Generalvollmacht erteilt, die nicht mit dem Tod des Vollmachtgebers erlöschen sollte (GA 215).

 

Mit am 02.09.2010 beim Grundbuchamt Leipzig eingegangenen, vom Notariat S. beglaubigtem Schreiben beantragte und bewilligte die Beteiligte als Generalbevollmächtigte ihres verstorbenen Ehemanns die Berichtigung der Grundbücher dahingehend, dass sie als Alleineigentümerin einzutragen sei. Beigefügt waren eine beglaubigte Abschrift der Generalvollmacht, deren Ausfertigung dem Notariat S. vorgelegen hatte.

Mit Zwischenverfügung vom 09.09.2010 verlangte das Grundbuchamt die Vorlage des Gesellschaftsvertrages in öffentlich beglaubigter Form, einer Ausfertigung des Erbscheins und des Übertragungsvertrages vom 25.06.2010. Daraufhin legte die Beteiligte den Gesellschaftsvertrag vom 29.12.2005 (GA 222), das Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts Stuttgart vom 17.05.2010 (GA 240), Abschriften des handschriftlichen Testaments von 2006 und des maschinenschriftlichen von 2004, die Ausschlagungs- und Annahmeerklärungen (GA 238) sowie den Nachweis über deren Entgegennahme durch das Nachlassgericht (GA 236) und den Vertrag vom 24.06.2010 betreffend die Übertragung des Gesellschaftsanteils (GA 227) jeweils in einfacher Kopie vor.

Mit weiterer Zwischenverfügung vom […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv