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Gesetzliche Unfallversicherung – Wegeunfall – freiwillig versicherter Unternehmer

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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg – Az.: L 3 U 238/09 – Urteil vom 12.04.2011

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 12. Juni 2009 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass das Ereignis am 28. April 2002 ein Arbeitsunfall war.

Der 1950 geborene Kläger war Mitinhaber der T-K-W M. K & Sohn OHG Gesellschaft für Schwertransportbegleitung (TKW). Zwischen der TKW und dem Sportverein SV B e.V. bestand ein am 27. Oktober 2001 geschlossener Sponsoringvertrag, wonach der Verein die TKW bei Turnieren und sonstigen Veranstaltungen als Sponsor und Förderer herausstellt. Die TKW war berechtigt, bei offiziellen Verbandsspielen durch geeignete Werbemaßnahmen nach Absprache mit dem Verein auf ihre Produkte aufmerksam zu machen. Die Spieler der ersten Männermannschaft der Fußballabteilung hatten bei Verbandsspielen die von der TKW gestellte Sportbekleidung mit dem Werbehinweis zu tragen. Die Vereinbarung galt für das Kalenderjahr 2001; es war geregelt, dass sich die Vereinbarung automatisch um ein weiteres Jahr verlängerte, falls sie nicht von einem der Vertragspartner zum Jahresende gekündigt würde. Dafür stellte die TKW dem Verein für das laufende Kalenderjahr einen Betrag von etwa 600 € für Sportbekleidungsstücke oder Sportbedarf zur Verfügung.

Am 28. April 2002 traf der Kläger mit seinem Firmenfahrzeug gegen 14:45 Uhr auf dem Sportplatz in F ein. Dort sollte ein Fußballspiel des SV B gegen den SV F stattfinden. Gegen 17:49 Uhr erlitt der Kläger als Fahrer seines Firmenfahrzeugs auf der Landstraße, aus der Ortschaft K in N kommend, einen Straßenverkehrsunfall, indem er schließlich von der Fahrbahn rechts abkam und frontal gegen einen Straßenbaum stieß. Der Kläger wurde anschließend ins DRK-Krankenhaus L eingeliefert. Laut dort erstelltem Durchgangsarztbericht des Facharztes für Chirurgie und Unfallchirurgie Dr. K vom 04. Juni 2002 bestand beim Kläger ein Polytrauma mit Rippenserienfraktur beidseits, Acetabulumfraktur rechts, Tibiakopffraktur rechts, Sprunggelenksfraktur rechts, stumpfes Bauchtrauma mit Leberhämatom, offene Quadrizepssehnenruptur rechts. Nach einer Blutalkoholuntersuchung aufgrund einer am 28. April 2002 um 19:00 Uhr entnommenen Blutprobe wurde vom Brandenburgischen Landesinstitut für Rechtsmedizin eine Blutalkoholkonzentration von 0,72 mg/ g ermittelt. Das anschließende gegen den Kläger geführte Straf[…]


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