OLG Düsseldorf – Az.: I-3 Wx 46/11 – Beschluss vom 12.04.2011
Die Beschwerde wird auf Kosten der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen.
Wert: 150.000 €
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 1) ist die zweite Ehefrau des Erblassers. Die Beteiligten zu 2) und 3) sind die Kinder des Erblassers und seiner am 23.12.1977 verstorbenen ersten Ehefrau.
Unter dem 20.10.1968 errichteten der Erblasser und seine erste Ehefrau ein privatschriftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten und im Übrigen anordneten:
„Auf den Tod des Letztlebenden von uns setzen wir unsere gemeinschaftlichen Kinder zu Erben ein.“
Nach dem Tod der ersten Ehefrau heiratete der Erblasser erneut.
Am 17.03.1981 errichtete er eine letztwillige Verfügung, in der er der Beteiligten zu 1) seinen gesamten Nachlass vermachte und bestimmte, dass seine beiden Kinder nach der Tod der Beteiligten zu 1) vom dann noch vorhandenen Vermögen nach den gesetzlichen Bestimmungen je zur Hälfte erben sollten.
Unter der 12.03.1991 errichteten der Erblasser und die Beteiligte zu 1) ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Erben bestimmten.
Am 25.11.2010 hat die Beteiligte zu 1) – vertreten durch ihren Betreuer – die Erteilung eines sie als Alleinerbin ausweisenden Erbscheins beantragt.
Das Nachlassgericht hat den Erbscheinsantrag durch Beschluss vom 06.12.2010 zurückgewiesen. Der hiergegen gerichteten Beschwerde vom 06.02.2011 hat das Nachlassgericht durch Beschluss vom 28.01.2011 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die gemäß § 58 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Das Amtsgericht hat den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) zu Recht zurückgewiesen.
Der Erblasser ist auf Grund des mit seiner ersten Ehefrau errichteten gemeinschaftlichen Testaments vom 20.10.1968 von den Beteiligten zu 2) und 3) je zu 1/2 beerbt worden. Die weiteren letztwilligen Verfügungen vom 17.03.19981 und vom 12.03.1991 sind auf Grund der Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments aus dem Jahr 1968, §§ 2270 Abs. 2, 2271 Abs. 2 Satz 1 BGB, unwirksam.
Die Einsetzung der Beteiligten zu 2) und 3) in dem gemeinschaftlichen Testament als Schlusserben ist wechselbezüglich im Sinne des § 2270 Abs. 1 und 2 BGB.
Enthält ein gemeinschaftliches Testament keine klare und eindeutige Anordnung hinsichtlich der Wechselbezüglichkeit der einzelnen Verfügungen,[…]