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Formelle Anforderungen an die Betriebskostenabrechnung -Fälligkeit des Nachzahlungsanspruchs

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OLG Düsseldorf – Az.: I-24 U 106/10 – Urteil vom 12.04.2011

Das Versäumnisurteil des Senats vom 08. Februar 2011 bleibt aufrecht erhalten. Die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der weiteren außergerichtlichen Auslagen der Streithelferin werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Tatbestand wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts Bezug genommen wird, hat das Landgericht u. a. den von der Klägerin (Gewerberaumvermieterin) für die Zeit vom 1. Juni 2008 bis 31. Mai 2009 gegen den Beklagten (gewerblicher Mieter) geltend gemachten Betriebskostennachzahlungsanspruch aus der Abrechnung vom 1. Juli 2009 in zuletzt noch anhängiger Höhe (7.113,13 € nebst gesetzlicher Zinsen seit 3. 7. 2009) mangels formeller Wirksamkeit der Abrechnung als derzeit unbegründet abgewiesen.

Dagegen richtet sich die von ihrer Streithelferin (Abrechnungsdienstleisterin) unterstützte Berufung der Klägerin. Unter Rücknahme ihres Zinsantrags für die Zeit vom 3. Juli bis zum 22. November 2009 (Tag vor Eintritt der Rechtshängigkeit) verfolgt sie mit ihrem Rechtsmittel ihr erstinstanzliches Ziel im Übrigen unverändert weiter. In dem am 08. Februar 2011 verkündeten Versäumnisurteil hat der Senat auf die Berufung der Klägerin das am 28. Mai 2010 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Unter Abweisung der Widerklage und der weitergehenden Klage wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 7.113,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. November 2009 zu zahlen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin zu 12% und der Beklagte zu 88%; die Kosten des zweiten Rechtszuges werden der Klägerin zu 5%, dem Beklagten zu 95% auferlegt. Die außergerichtlichen Auslagen der Streithelferin werden dem Beklagten in Höhe von 88 % für den ersten und in Höhe von 95 % für den zweiten Rechtszug auferlegt; im Übrigen findet eine Kostenausgleichung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dagegen richtet sich der rechtzeitig eingelegte Einspruch des Beklagten, mit dem er unter Aufhebung des Versäumnisurteils die Zurückweisung der Berufung erstrebt. Die Klägerin und ihre Streithelferin bitten um Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Der Einspruch des Beklagten ist unbe[…]


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