OLG Frankfurt – Az.: 2 Ss 362/10 – Urteil vom 11.04.2011
Die Revision der Angeklagten wird auf ihre Kosten als unbegründet verworfen.
Gründe
Das Amtsgericht- Strafrichter – in Darmstadt hat die Angeklagte am 19. 2. 2010 wegen fahrlässiger Körperverletzung verwarnt und die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen in Höhe von je 50.- € vorbehalten. Die hiergegen gerichtete Berufung der Angeklagten hat das Landgericht Darmstadt durch Urteil vom 13. 7. 2010 verworfen.
Nach den Feststellungen des Landgerichts führte die Angeklagte am …. 2008 gegen 17.00 Uhr den ihr und ihrem Ehemann gehörenden Boxerhund A, der sich gegenüber anderen Hunden dominant verhalten und Anfangsaggressionen gezeigt habe, sowie den ihrer Tochter gehörenden Boxerhund B in dem an die Straße … in O1 angrenzenden Waldgebiet, in dem kein Leinenzwang besteht, unangeleint aus. Zur selben Zeit ging die Geschädigte C in dem besagten Waldstück spazieren, wobei sie ihren Hund angeleint bei sich führte. Die Angeklagte habe die beiden Hunde weiter frei laufen lassen, obwohl sie sich einer Wegekreuzung näherte, die sie nicht einsehen konnte. Der Angeklagten sei bekannt gewesen, dass in dem Waldstück aufgrund der nahen Wohnbebauung häufig Hunde ausgeführt wurden. Aufgrund ihres langjährigen Umgangs mit Hunden habe sie auch gewusst, dass eine Hundebegegnung zwischen einem angeleinten und gleich zwei freilaufenden Hunden häufig mit Schwierigkeiten verbunden sei und es dann zu einer Beißerei zwischen den Hunden kommen könne und die Gefahr der Verletzung eines anderen Hundehalters bestehe, wenn er in dieser Situation aus Sorge um seinen Hund versuchen könnte, die kämpfenden Hunde zu trennen. Die in einiger Entfernung vor der Angeklagten laufenden Boxerhunde hätten die Geschädigte bereits vor der Angeklagten wahrgenommen, seien nach rechts in den Waldweg auf den angeleinten Hund der Geschädigten C zugelaufen, woraufhin sich sofort eine Beißerei entwickelt habe. Bei dem Versuch die Hunde zu trennen, sei die Geschädigte von einem der Boxerhunde in die Hand gebissen worden, wodurch sie eine ca. 1 cm große Bissverletzung in Höhe des dritten Mittelhandknochens erlitten habe.
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