Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 9 A 2504/19 – Beschluss vom 02.11.2020
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses für das Verfahren in beiden Instanzen auf 41,78 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Diesen Anforderungen genügt die auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO gestützte Antragsbegründung, auf deren Prüfung der Senat im Zulassungsverfahren beschränkt ist, nicht. Die Zulassung der Berufung ist aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe gerechtfertigt.
1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.
Vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab BVerfG, Beschluss vom 26. März 2007 – 1 BvR 2228/02 -, NVwZ-RR 2008, 1, juris Rn. 25.
Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Gebührenbescheide vom 15. August 2018 und vom 8. Januar 2019 abgewiesen und ausgeführt: Sowohl Ermahnung als auch Verwarnung seien rechtmäßig erfolgt, vgl. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG. Zum Zeitpunkt der Ermahnung seien vier Verkehrszuwiderhandlungen im Fahreignungsregister eingetragen gewesen. Auch die Tat vom 21. April 2018 sei verwertbar gewesen. Die Behörde sei nach § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG an die rechtskräftigen Entscheidungen über die Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gebunden. Eine Überprüfung der mit Punkten bewerteten rechtskräftigen Entscheidungen durch die Fahrerlaubnisbehörde finde nicht statt. Ein anhängig gemachtes Wiederaufnahmeverfahren sei allenfalls dann zu berücksichtigen, wenn sich bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung feststellen lasse, dass es mit derart hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Freispruch führen müsse, dass es im Hinblick darauf grob unbillig wäre, trotz der Bindung an der rechtskräftigen Entscheidung festzuhalten. Für einen derartigen Fa[…]