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Bildung des Gesamtgrades der Behinderung im Schwerbehindertenrecht

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Landessozialgericht Hamburg – Az.: L 4 SB 20/09 – Urteil vom 12.04.2011

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Grades der Behinderung (GdB) im Streit.

Der Klägerin war am 14. Juli 1998 durch Segmentresektion links mit Axilladissektion ein perimenopausales Mammacarcinom (invasives ductales Mammacarcinom) links von 16 mm Durchmesser entfernt worden. Dabei hatte sich ergeben, dass drei von 17 untersuchten Lymphknoten im Level I befallen waren. Die behandelnden Ärzte hatten daraufhin entschieden, eine brusterhaltende Therapie durchzuführen, in deren Verlauf die Klägerin sowohl Chemo- als auch Strahlentherapie und anschließend für die Dauer von fünf Jahren eine Behandlung mit Tamoxifen erhalten sollte.

Auf den Antrag der Klägerin vom 14. Juli 1998 zuerkannte die Beklagte mit Bescheid vom 20. November 1998 einen GdB von 60 und legte hierbei einen Teilverlust der linken Brust bei chronischer Erkrankung im Stadium der Heilungsbewährung sowie ein wiederkehrendes Magen- und Zwölffingerdarmgeschwürsleiden zugrunde.

Symbolfoto: Von Freedom Studio/Shutterstock.com

Einen unter Hinweis auf das zwischenzeitlich erfolgte Hinzutreten einer weiteren Erkrankung in Gestalt von Rückenbeschwerden gestellten Neufeststellungsantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 3. September 2001 ab. Der GdB betrage auch unter zusätzlicher Berücksichtigung eines chronischen Wirbelsäulensyndroms 60.

Im Jahre 2006 leitete die Beklagte ein Überprüfungsverfahren ein. Sie kündigte an, dass beabsichtigt sei, den GdB auf der Grundlage der zuletzt berücksichtigten Erkrankungen auf 20 herabzusetzen, weil in den letzten acht Jahren seit der Erkrankung Rückfälle nicht aufgetreten seien und der Gesundheitszustand sich insoweit stabilisiert habe. Die Klägerin wies auf einen im Januar 2006 bei Skifahren erlittenen, operativ versorgten Bruch des linken Oberarms, einen bei gleicher Gelegenheit erlittenen, ebenfalls operativ versorgten Knieseitenbandriss und ein beginnendes Lymphödem im linken Arm hin. Mit Neufeststellungsbescheid vom 14. August 2006 setzte die Beklagte den GdB mit Wirkung ab 21. Augus[…]


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