OLG Köln – Az.: 20 U 28/11 – Beschluss vom 11.04.2011
………….werden die Parteien darauf hingewiesen, dass der Senat nach Beratung erwägt, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und auch die weiteren Voraussetzungen gemäß § 522 Abs. 2 Nr. 2, 3 ZPO vorliegen.
Gründe
I. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Dem Kläger stehen gegen die Beklagte keine Ansprüche aus §§ 1 VVG a.F., 1 Abs. 1, Abs. 3 BUZ zu. Die Beklagte hat den Vertrag über die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung mit Schreiben vom 23. Februar 2010 wirksam wegen arglistiger Täuschung gemäß §§ 123 BGB, 22 VVG a.F. angefochten. Dies hat zur Folge, dass der Vertrag nach § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen ist.
Die Beklagte war zur Anfechtung berechtigt, weil der Kläger sie bei Abschluss des Versicherungsvertrages arglistig getäuscht hat. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger mit der wissentlich falschen Angabe von Tatsachen auf die Entscheidung der Beklagten über die Annahme seines Versicherungsantrags Einfluss nehmen wollte, wobei er sich bewusst war, dass die Beklagte seinen Antrag nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen annehmen werde, falls er wahrheitsgemäße Angaben mache.
Der Kläger hat die ihm in dem Formularantrag vom 22. Oktober 1999 gestellten Gesundheitsfragen objektiv falsch beantwortet. Er hat sowohl die Frage der Beklagten nach in den letzten zehn Jahren aufgetretenen Krankheiten, Störungen oder Beschwerden der Knochen, Gelenke oder der Wirbelsäule als auch die nach ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen in den letzten fünf Jahren verneint, obwohl er jedenfalls am 14. November 1996, am 17. September 1997 und am 15. Oktober 1998 wegen auf degenerativen Veränderungen beruhender und seit seiner Kindheit bestehender Fußbeschwerden (Knick-Senk-Spreizfuß) in ärztlicher Behandlung war. Hinzu kam ein akutes HWS-Syndrom, das der Kläger nicht nur durch seinen Hausarzt, sondern in der Zeit vom 17.10.1998 bis zum 21.10.1998 im Krankenhaus Merheim hat stationär behandeln lassen und das zu seiner Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 06. Oktober 1998 bis zum 23. Oktober 1998 geführt hat.
Dies folgt aus den ärztlichen Stellungnahmen des praktischen Arztes J.G vom 14. September 2009 und des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. med. D.Ü. vom 19. September 2009, dem vorläufigen Arztbericht der Kliniken der Stadt Köln vom 21. O[…]