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Rechtsanwälte Kotz GbR

Bauträgervertrag – Vertragsverletzung bei unberechtigter Geltendmachung eines Gestaltungsrechts

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LG Münster – Az.: 16 O 73/10 – Urteil vom 12.04.2011

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Im Dezember 1999 verkaufte die Klägerin den Beklagten jeweils mehrere Eigentumswohnungen in dem Objekt N in F. Zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses waren diese Wohnungen noch nicht fertiggestellt. Der Kaufpreis belief sich für den Beklagten zu 1. auf 5.256,797,00 DM und für den Beklagten zu 2. auf 4.700.317,00 DM. Um die sofortige Fälligkeit des Kaufpreises herzustellen, leistete die Klägerin Sicherheit für alle etwaigen Ansprüche der Beklagten auf Rückgewähr des Kaufpreises im Sinne der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV). Zu diesem Zweck erhielten die Beklagten jeweils eine Bankbürgschaftsurkunde, die am 24.01.2000 von der früheren E, X (heutige B), übernommen wurde. Auf die Bürgschaftserklärungen (Bl. 63 – 67 bzw. Bl. 68 – 72 d.A.) wird Bezug genommen. In diesen Bürgschaftserklärungen heißt es u.a.:

„Diese Bürgschaft erlischt

a) wenn über den in § 3 Abs. 2 MaBV bestimmten Umfang hinaus vom Käufer keine Zahlungen geleistet wurden und die weiteren Voraussetzungen gem. § 3 Abs. 1 MaBV erfüllt sind, oder

b) sobald das Vertragsobjekt bezugsfertig ist, der Besitz übergeben ist, die Eigentumsumschreibung oder eine Auflassungsvormerkung zugunsten des Käufers im Grundbuch eingetragen ist und die vor- oder gleichrangigen Belastungen, die nicht übernommen werden sollen, im Grundbuch gelöscht sind.

Mit Erlöschen der Bürgschaftsverpflichtung ist die Urkunde an uns zurückzugeben. Die Bürgschaft erlischt ferner mit Rückgabe der Bürgschaftserklärung an uns“.

Die Kaufpreise wurden sodann von den Beklagten gezahlt. Eine Eintragung im Grundbuch erfolgte zunächst nicht. Am 31.03.2000 traten die Beklagten ihre Forderungen jeweils im Wege der Sicherungszession an die Sparkasse L ab und händigten dieser die Bürgschaftsurkunden aus. Mit Schreiben vom 06.08.2004 ließen die Beklagten die Klägerin unter Fristsetzung zum 18.08.2004 und unter Androhung der Ablehnung der weiteren Vertragserfüllung zur jeweils vollständigen Eigentumsverschaffung auffordern. Die Grundbuchblätter für die verkauften Eigentumswohnungen wurden sodann im September 2004 angelegt, die Eigentumsumschreibung auf die Beklagten erfolgte am 10.08.2005.

Der Beklagte zu 1. erhob gegen die Klägerin am 30.11.2004 Klage aus eigenem sowie abgetret[…]


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