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Architektenvertrag – Rückgängigmachung bei Aufklärungspflichtverletzung

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OLG Karlsruhe – Az.: 8 U 171/09 – Urteil vom 12.04.2011

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 16. Oktober 2009 – 5 O 222/08 – wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Vollstreckung kann gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, sofern nicht die Gegenseite Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Streitwert: 2.792.420,32 EUR.
Gründe
I.

1. Die Klägerin, ein Unternehmen für Planung und Bau von Stadien und Arenen, macht gegen die Beklagte Vergütungsansprüchen nach Erbringung von Planungs- und sonstigen Leistungen beim Neubau des Fußballstadions für den Bundesliga-Verein … geltend.

Sie rechnet ihr Honorar, gestützt auf die zunächst mit dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Beklagten, D. H., am 27.03.2006 persönlich geschlossene, später auf die Beklagte übertragene (24.09.2006; K 2) Planungsvereinbarung (K 1) sowie streitige nachträgliche Abreden, nach am 08.11.2006 von der Beklagten ausgesprochener fristloser Kündigung (K 12) auf der Grundlage des § 649 BGB ab.

Die Beklagte verlangt mit ihrer Widerklage Rückzahlung bereits geleisteter Zahlungen, nachdem ihr Geschäftsführer H. im eigenen Namen und namens der Beklagten die Anfechtung der Planungsvereinbarung vom 27.03.2006 wegen arglistiger Täuschung erklärt hat (Anfechtungsschreiben vom 19.03.2007, B 16).

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme und Anhörung der Geschäftsführer der Parteien W. (Klägerin) und H. (Beklagte) die auf Zahlung von 2.601.948,32 EUR gerichtete Klage abgewiesen und der Widerklage auf Rückzahlung von 619.672 EUR in Höhe von 190.472 EUR entsprochen. Wegen der Zahlung der Beklagten von 370.000 EUR für die Standortsuche hat es eine ungerechtfertigte Bereicherung der Klägerin verneint, weil der Beklagten die von der Klägerin erbrachte Leistung in Höhe dieses Wertes zu Gute gekommen sei.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen und des streitigen Parteivorbringens im Einzelnen sowie wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das von der Klägerin mit der Berufung angefochtene Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

2. Zur Begründung ihres Rechtsmittels, mit dem die Klägerin ihren Zahlungsanspruch und die vollständige Abweisung der Widerklage weiterverfolgt, trägt die Klägerin vor:

Das Landgericht habe zu Un[…]


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