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Verkehrsunfall – Rückgriff Gutachten im Sozialgerichtsverfahren zu hirnorganischem Psychosyndrom

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OLG Koblenz – Az.: 12 U 1365/03 – Urteil vom 20.12.2004

Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 27. August 2003 mit dem zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die gerichtlichen Auslagen und die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gerichtliche Kosten für das Berufungsverfahren wE… nicht erhoben.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche des am 11. September 1955 geborenen Klägers wegen seines weiteren Verdienstausfallschadens und immateriellen Schadens, den er durch einen Verkehrsunfall vom 25. Februar 1993 seit dem 1. Juli 1996 erlitten hat. Der Verdienstausfallschaden für die vorherige Zeit seit diesem Unfall ist reguliert; auf einen Schmerzensgeldanspruch des Klägers hat die Beklagte 50.000 DM gezahlt.

Am 13. Februar 1973 hatte der Kläger, der unfallunabhängig unter einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung leidet (Bl. 41, 43 ff., 50 f. GA), bereits einmal einen Moped-Unfall erlitten, bei dem er eine offene Oberschenkeltrümmerfraktur davongetragen hatte. Dadurch war eine Verkürzung des rechten Beines eingetreten, die aber operativ im Wesentlichen wieder ausgeglichen wurde. Später traten noch Kniebeschwerden. wegen dieser früheren Unfallverletzung auf. Damals wurde eine durch den Erstunfall bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit um 30 % angenommen.

Weitere ärztliche Behandlungen des Klägers wurden vor dem streitgegenständlichen Unfall in der Zeit vom 5. November 1988 bis 28. November 1988 wegen stressbedingter Schlafstörungen, vom 15. August 1990 bis 27. November 1990 wegen funktioneller Herzbeschwerden, ab 25. September 1990 auch wegen funktioneller Magen-Darmbeschwerden erforderlich. Nach dem hier in Rede stehenden Unfall wurde vom 8. März 1993 bis 19. Oktober 1993 eine psychovegetative Erschöpfung des Klägers behandelt.

Der streitgegenständliche Unfall des Klägers ereignete sich am 25. Februar 1993 während der Rückfahrt von einem Lebensmitteltransport in eine der von ihm betriebenen E…-Filialen. Die Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Schädigers dem Grunde nach ist unstreitig.

Bei dem Unfall zog sich der Kläger vor allem Brüche am Unterarm, am Schienbein und an dem bereits 1973 vorgeschädigten rechten Oberschenkel zu. Der Notarzt fand hingegen keinen Hinweis auf ein Schädelhirntrauma. Auc[…]


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