AG Titisee-Neustadt – Az.: C 358/98 – Urteil vom 25.01.1999
I. Es wird festgestellt, daß die Beklagte zur Anrechnung der dem Kläger zustehenden Abfindung der Firma … über DM 10.000,00 gemäß Vergleich vom 05.06.1998 vor dem Arbeitsgericht Freiburg – AZ: 4 Ca 172/98 – auf die Verdienstausfallrente nicht berechtigt ist.
II. Die Kosten des Rechtsstreites hat die Beklagte zu tragen.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 2.500,00 vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger erlitt im Juli 1980 einen schweren Verkehrsunfall, für deren Schäden die Beklagte aufzukommen hat. Der Kläger ist an den Rollstuhl gebunden.
Vor dem Unfall war er bei der Firma … in … – nach entsprechender Lehre – als Kfz-Mechaniker beschäftigt. Nach dem Unfall absolvierte er eine Umschulung und arbeitete seit dem bei der Firma … halbtags als Bürokaufmann. Er verdiente zuletzt brutto DM 2.011,00.
Die Beklagte zahlte in der Vergangenheit dem Kläger eine Verdienstausfallrente, die sich aus der Differenz des fiktiven Nettoeinkommens eines Kfz-Meisters zu seinem tatsächlich erzielten Nettoeinkommen errechnete.
Wegen teilweiser Betriebsschließung und erforderlicher Umstrukturierung hat die Firma … das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger im Januar 1998 gekündigt In der mündlichen Verhandlung vom 05.06.1998 vor dem Arbeitsgericht Freiburg schloß der Kläger mit dem Konkursverwalter der Firma … einen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von DM 10.000,00 zum 31.08.1998 endete.
Die Beklagte hat nunmehr angekündigt, die zum 31.08.1998 fällig gewesene Abfindung auf die Verdienstausfallrente des Klägers anzurechnen.
Der Kläger ist der Ansicht, daß eine Anrechnung nicht zulässig ist und beantragt:
Es wird festgestellt, daß die Beklagte zur Anrechnung der dem Kläger zustehenden Abfindung der Firma … über DM 10.000,00 gemäß Vergleich vom 05.06.1998 vor dem Arbeitsgericht Freiburg – AZ: 4 Ca 172/98 – auf die Verdienstausfallrente nicht berechtigt ist.
Die Beklagte beantragt: Die Klage wird Kostenpflichtig abgewiesen.
Die Beklagte ist der Ansicht, daß die Klage mangels Feststellungsinteresse unzulässig sei. Außerdem sei die Abfindung eine zusätzliche Einnahme, die selbstverständlich anzurechnen sei. Daher sei die Klage auch unbegründet.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Urkunden verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist gemäß § 256[…]