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Rechtsanwälte Kotz GbR

Leistungsfreiheit  Betriebshaftpflichtversicherung – Erfüllungsschäden bei Werkvertrag

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OLG Köln – Az.: 9 U 32/01 – Urteil vom 30.10.2001

Die Berufung der Klägerin gegen das am 11.01.2001 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 24 O 402/00 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheitsleistungen dürfen auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank, Raiffeisenbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt mit der Klage die Feststellung, dass die Beklagte zur Gewährung von Versicherungsschutz aus einer Betriebshaftpflichtversicherung hinsichtlich von Schäden an den bei einem Bauvorhaben in C2 verlegten Granitplatten verpflichtet ist.

Zwischen den Parteien besteht eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 1 Million DM, der die AHB (Fassung 10/85, Bl. 38 ff.) zugrunde liegen. Die Klägerin wurde im Sommer 1997 von der Firma C und Verwaltungsgesellschaft GmbH & Co. KG (C KG) mit der Verlegung von Granitplatten im Rahmen eines Bauvorhabens S B in C2 beauftragt. Zum Leistungsumfang gehörten auch die erforderlichen Vorarbeiten, insbesondere die Herstellung und Einbringung des entsprechenden Untergrundes, für den Natursteinsplitt ausgeschrieben war. Nach Durchführung der Arbeiten wurden gegenüber der Klägerin verschiedene Mängel gerügt, insbesondere eine fehlende Gebrauchsfähigkeit der Fahrflächen, eine Verschiebung der Platten, eine Pfützenbildung und Verfärbungen.

Nachdem bei einer Begehung vom 17.11.1997 verschiedene Mängel festgehalten worden waren (vgl. im einzelnen das „technische Abnahmeprotokoll“ vom 17.11.1997, Bl. 164 ff.), lehnte der Bauleiter W am 02.12.1997 die Abnahme ab. Dies bestätigte die Klägerin in einem Schreiben an die C KG, dass das Datum vom 28.11.1997 trägt, und wies u. a. darauf hin, die Abnahme sei mit der Begründung abgelehnt worden, die Plattenflächen seien wegen des Aufbaus und der dadurch bedingten instabilen Lage nicht nutzungsfähig (Bl. 236 ff.). Unter dem 16.12.1997 erstellte der Geschäftsführer der Klägerin einen Aktenvermerk, in dem er u. a. den Standpunkt von Herrn u2 der C KG referierte. Darin wird ausgeführt, Herr u2 sei mit dem derzeitigen Zustand der Plattenfläche nicht einverstanden. Der Schaden müsse beseitigt werden und zwar wahrscheinli[…]


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