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Feuerversicherung – Verstoß gegen berufsgenossenschaftliche Sicherheitsvorschriften

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OLG Celle – Az.: 8 W 3/10 – Beschluss vom 16.02.2010

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg vom 20. Januar 2010 wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird (für die Anwaltsgebühren) auf bis zu 65.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Symbolfoto: Von Cristian Storto/Shutterstock.com

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Verden ist unbegründet. Die beabsichtigte Klage besitzt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 ZPO.

Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage steht dem Antragsteller kein Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Gewährung von Deckungsschutz gemäß §§ 1 Satz 1, 49 VVG a. F. in Verbindung mit Teil III, Abschnitt 1, § 7 des Allgemeinen Teils- / Sach-, Inhalts- und Betriebsunterbrechungs-, Betriebsschließungs-,Elektronik-, Autoinhalts und Glasversicherung (nachfolgend: AVB) zu.

Der Antragsteller verstieß gegen seine vorvertraglichen Obliegenheiten mit der Folge, dass die Antragsgegnerin gemäß Ziff. III.1 § 4 Ziff. 2 AVB in Verbindung mit § 6 Abs. 1 VVG a. F. von der Leistung frei ist.

Der Brandsachverständige kam in seinem Gutachten vom 12. Juli 2007 zu dem Ergebnis, dass die Entstehung des Brandes in einem hinter der Theke befindlichen Mülleimer als gesichert angesehen werden könne (Bl. 168 d. A.). Dies ergebe sich aus dem vom Antragsteller geschilderten zeitlichen Ablauf der Aufräumarbeiten und aus dem vorgefundenen Schadensbild. Diese Feststellungen werden vom Antragsteller nicht in Zweifel gezogen. Vielmehr geht auch der Antragsteller davon aus, dass sich im Mülleimer aufgrund der hierin entleerten Zigarettenreste ein Brand entwickelte (Bl. 4 d. A.). Das sei möglich gewesen, weil der Deckel des Mülleimers auch nicht mehr aufklärbaren Umständen vor dem Verlassen des Restaurants nicht von Hand verschlossen worden sei. Der Antragsteller räumt darüber hinaus ein, dass der ursprünglich […]


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