OLG Koblenz – Az.: 10 U 1678/05 – Urteil vom 15.12.2006
Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft Leistungen aus einem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag wegen eines Einbruchsdiebstahlschadens.
Zwischen den Parteien besteht eine auf der Grundlage der Allgemeinen Bedingungen für Einbruchs-, Diebstahl- und Rauchversicherung (AERB 87) geschlossene Geschäftsversicherung.
In der Zeit vom 27. September 2003, 15:00 Uhr, und 28. September 2003, 15:30 Uhr, wurde in die Betriebsräume der Klägerin, die einen Fachmarkt mit Artikeln für das Friseurhandwerk betreibt, eingebrochen und ein Teil des dort lagernden Warenbestandes entwendet, wobei der Umfang des Schadens zwischen den Parteien streitig ist. Die Parteien streiten weiter darum, ob die Klägerin rechtzeitig die geforderte Stehlgutliste bei der Polizei sowie auch bei der Beklagten eingereicht hat oder ob die Beklagte insoweit wegen einer Obliegenheitsverletzung der Klägerin leistungsfrei ist. Die Klägerin meldete den Schadensfall umgehend der Beklagten, die sodann ihren ehemaligen Agenten H… zu dem Schadensort entsandte. Dieser füllte anlässlich des von ihm durchgeführten Ortstermins am 30. September 2003 das als Schadensanzeige bezeichnete Formular (Bl. 22 d.A.) aus, welches den handschriftlichen Eintrag enthält: “Schadensaufstellung folgt (schnellstens) VN führt gerade Inventur durch, um den Schaden zu erfassen.“ Am 14. Oktober 2003 suchte sodann der Schadensregulierer M… die Betriebsräume der Klägerin auf, um Feststellungen zum Ausmaß des Schadens zu treffen. Ein weiterer Termin mit dem Schadensregulierer M… in Beisein eines Sachverständigen fand Ende Oktober oder im November 2003 statt.
Mit Schreiben vom 31. Oktober 2003 übersandte die Klägerin sodann die von ihr erstellte Stehlgutliste sowohl an die Beklagte als auch an die Ermittlungsbehörde.
Die Klägerin hat vorgetragen: Sie sei erstmals anlässlich des Ortstermins mit dem Zeugen M… am 28. Oktober 2003 auf das Erfordernis der zeitnahen Einreichung der Stehlgutliste aufmerksam gemacht worden; auf den möglichen Verlust des Versicherungsschutzes bei verspäteter Einreichung habe der Schadensregulierer sie indessen nicht hingewiesen. Im übrigen hätte sich auch bei postwendender Übergabe einer Auflistung des gestohlenen Gutes an die Polizei kein Fahndungserfolg eingestellt, da es sich bei den entwendeten Gegenständen um „Allerweltsgegenstände“ ohne besond[…]