Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Corona-Soforthilfe – falsche Angaben – Subventionsbetrug

Ganzen Artikel lesen auf: Strafrechtsiegen.de

LG Rostock – Az.: 18 Qs 115/20 (2) – Beschluss vom 19.08.2020

1. Auf die Beschwerde des Beschuldigten wird der Beschluss des Amtsgerichts Rostock vom 28.05.2020, Az.: 34 Gs 1362/20, zuletzt geändert durch die Entscheidung des Amtsgerichts Rostock vom 31.07.2020, mit dem der Vermögensarrest in Höhe von 15.000,00 € in das Vermögen des Beschuldigten angeordnet wurde, aufgehoben.

2. Die dem Beschuldigten durch das Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
I.

Das Amtsgericht hat die im Tenor zu Ziff. 1 bezeichnete Anordnung von Vermögensarrest auf einen Betrugsverdacht gemäß § 263 Abs. 1 StGB gegen den Beschuldigten gestützt.

Der Beschuldigte habe als Einzelunternehmer in … „an einem noch unbekannten Tag im April 2020 Mittel in Höhe von 15.000 € aus einem Corona-Soforthilfeprogramm der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern beantragt. Er habe dabei gemäß Ziff. 7.2. des Antragsformulars gegenüber dem Landesförderinstitut M-V versichert, die wirtschaftlich existenzbedrohliche Lage, in der er sich mit seinem in … ansässigen Gaststättenbetrieb … befinde, sei eine Folge der Corona-Pandemie im Frühjahr 2020. Darüber hinaus habe der Beschuldigte bei der Antragstellung gemäß Ziff. 7.8 des Antragsformulars versichert, dass es sich bei seinem Unternehmen nicht um ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ gemäß Art. 2 Nr. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung der Europäischen Union (Verordnung Nr. (EU) 651/2014 der Kommission) handele.

Tatsächlich habe sich das Unternehmen des Beschuldigten jedoch spätestens seit Januar 2020 in finanziellen Schwierigkeiten befunden. Dies ergebe sich aus dem Kontoauszug des Geschäftskontos des Beschuldigten bei der … Rostock mit der IBAN …

Es lägen – so das Amtsgericht weiter – folgende Pfändungen vor:

17.01.2020 … In Höhe von 25.233,23 €.

22.01.2020 … Rostock in Höhe von 9.391,89 €,

23.01.2020 … Nordost in Höhe von 5.375,92 und

23.01.2020 … Nordost in Höhe von 10.259,45 €.

Aufgrund der falschen Angaben habe das Landesförderinstitut M-V am 23.04.2020 die Corona-Soforthilfe auf das „Privat-Girokonto“ des Beschuldigten bei der … Rostock mit der … ausgezahlt.

Gegen den Beschluss wendet sich der Beschuldigte mit der Beschwerdeschrift seines Verteidigers vom 08.06.2020 (Bl. 18 d. FE-Akte) und mit dessen weiterem Schriftsatz zur Begründung des Rechtsmittels vom 14.07.2020 (Bl. 25 d. FE-Akten). Wegen des Vorbringens verweist die Kammer auf diese beiden […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv