Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 U 163/05-13 – Urteil vom 20.08.2008
I. Auf die Berufung der Beklagten wird Ziffer 1) des Urteils des Landgerichts vom 24.03.2005 (14 O 74/03) – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
„Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.933,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.01.2003 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“
II. Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers werden zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Beklagte zu 80 % und der Kläger zu 20 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte zu 83 % und der Kläger zu 17 %.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der Kläger, ein niedergelassener Orthopäde, nimmt die Beklagte aus einer Betriebsunterbrechungsversicherung als Teil einer gebündelten Geschäftsversicherung für die Praxis (Bl. 184 ff. d.A.) in Anspruch, nachdem es in seiner Praxis aufgrund eines Wasserschadens in der Zeit vom 07.02. bis zum 11.02.2000 zu einem Betriebsausfall gekommen war. Dem Versicherungsvertrag liegen die Zusatzbedingungen für die einfache Betriebsunterbrechungs-Versicherung (Klein-BU-Versicherung ZKBU 87) zugrunde.
Der Kläger hat auf der Grundlage eines durchschnittlichen Tagesumsatzes von 4.375,88 DM, der zwischen den Parteien unstreitig ist, einen Ausfallschaden für die 5 Tage der Praxisschließung geltend gemacht. Die Beklagte hat die Zahlung verweigert, weil der von ihr vorprozessual beauftragte Sachverständige W. M. in seinem Gutachten vom 10.08.2001 auf Grund der von dem Kläger vorgelegten – unvollständigen – Unterlagen keinen Unterbrechungsschaden habe feststellen können. Jedenfalls sei davon auszugehen, dass der 5-tägige Ausfall im Laufe des Jahres 2000 durch eine Nachholung der Behandlungstermine vollständig kompensiert worden sei.
Symbolfoto: Von pramot/Shutterstock.comDer Kläger hat die Ansicht vertreten, eine hinreichende Grundlage für eine zuverlässige Schadensschätzung geliefert zu haben. Bei der Schätzung eines Verdienstausfallschadens sei grundsätzlich von dem durchschnittlichen Umsatz abzüglich etwa ersp[…]