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Bauvertrag – Anforderung an die Vereinbarung einer Abweichung von den Regeln der Technik

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OLG München – Az.: 9 U 1553/12 Bau – Urteil vom 26.02.2013

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 07.03.2012, Az:. 18 O 19584/09, in Ziffer II. des Tenors dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Kläger 5.506,53 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2009 zu bezahlen und die Klage hinsichtlich Ziffer II. des Tenors im Übrigen abgewiesen wird.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Kläger 11%, die Beklagte 89%. Von den Kosten des Streithelfers in erster Instanz tragen die Kläger 11 %. Im Übrigen trägt der Streithelfer seine Kosten selbst.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Der Streithelfer trägt seine Kosten im Berufungsverfahren selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist, soweit es nicht abgeändert wurde, ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des insgesamt vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 33.027,54 € festgesetzt
Gründe
I.

Die Kläger machen auf der Grundlage eines Bauvertrags über ein Reihenendhaus Kostenvorschuss zur Beseitigung von Mängeln der Heizungsanlage, Schadensersatz wegen solcher Mängel sowie die Feststellung weitergehender Ersatzpflicht geltend.

Das Erstgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 23.245,50 Euro Vorschuss und 6.882,04 Euro Schadensersatz, jeweils nebst Zinsen, verurteilt und eine Pflicht zum Schadensersatz hinsichtlich des über Ziffer I. des Tenors hinausgehenden Schadens für bestimmte Mängel festgestellt.

Auf den genauen Tenor und die tatsächlichen Feststellungen des Ersturteils wird Bezug genommen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Korrigiert wird zu den tatsächlichen Feststellungen, dass die Mängelrüge der Kläger in deren Schreiben vom 23.12.2008 (Anlage K 7, auf die Bezug genommen wird) gerügte Mängel aufzählt, ohne dass das Privatgutachten S.(Anlage K 8),.das erst später erstellt wurde, beigefügt war.

Die Beklagte beantragt das Ersturteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen die Berufung zurückzuweisen.
[…]


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