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Was passiert mit Betriebsrenten bei einer Insolvenz?

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Die betriebliche Altersvorsorge, welche allgemeinhin auch als Betriebsrente im Volksmund bekannt ist, gehört zu den festen Bestandteilen von zahlreichen Unternehmen zur Absicherung der Mitarbeiter im Fall des Renteneintritts. Eine derartige Maßnahme muss jedoch zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer vereinbart werden und es steht absolut außer Frage, dass diejenigen Arbeitnehmer, die eine derartige betriebliche Altersversorgung abschließen, auch sehr fest mit dem Geld im Rentenalter rechnen. Ein wichtiger Aspekt wird jedoch nur zu gern bei dieser löblichen Maßnahme vergessen: Die betriebliche Altersvorsorge wird zumeist in denjenigen Zeiten abgeschlossen, in denen es dem Unternehmen wirtschaftlich sehr gut geht. In der jüngeren Vergangenheit jedoch hat die Corona-Pandemie dazu beigetragen, dass sehr viele Unternehmen an den Rand ihrer wirtschaftlichen Existenz getrieben wurden. Enorm viele Unternehmen, darunter auch einige Branchengrößen, mussten aufgrund der ausbleibenden Umsätze sogar Insolvenz anmelden. Dies hat zu einer großen Unsicherheit bei den Arbeitnehmern geführt und bringt überdies auch die bange Frage mit sich, was mit der betrieblichen Altersvorsorge im Fall einer Unternehmensinsolvenz geschieht.

Die meiste Angst bereitet den Arbeitnehmern, dass im Fall einer Unternehmensinsolvenz die Betriebsrente der Insolvenzmasse zugeordnet wird. Diese Angst ist nicht gänzlich unbegründet, da für eine sichere Betriebsrente einige Aspekte beachtet werden müssen.

Symbolfoto: Von Maren Winter/Shutterstock.com

Sollte es zu einer Insolvenz des Unternehmens kommen, so denken gut informierte Arbeitnehmer zunächst erst einmal an den PSVaG (PensionsSicherungsVerein). Dieser Verein hat die wichtige Funktion inne, dass die Ausfallhaftung zugunsten der Arbeitnehmeranspruchssicherung geleistet wird und begründet sich zudem auf einer gesetzlichen Regelung. Zwar bietet der PSVaG durchaus einen guten Schutz für die unverfallbaren Arbeitnehmeransprüche, allerdings gibt es diesbezüglich auch Einschränkungen. Eine der wichtigsten Einschränkungen ist dabei der Umstand, dass der PensionsSicherungsVerein nicht automatisch von sich aus tätig wird. Vielmehr wird, damit der Verein überhaupt tätig werden kann, zunächst eine Meldung des zuständigen Insolvenz[…]


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