Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Transferkurzarbeit – Anspruch auf Urlaub und dessen Abgeltung

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

ArbG Herne – Az.: 3 Ca 3023/16 – Urteil vom 04.04.2017

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

3. Der Streitwert wird auf 4.295,73 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltung.

Der 1959 geborene, verheiratete Kläger war in der Zeit vom 02.03.1982 bis zum 31.10.2016 für die Beklagte als kaufmännischer Angestellter tätig. Er erzielte zuletzt eine Vergütung in Höhe von 3.114,41 EUR brutto pro Monat. Der Kläger hat bis zum 31.10.2015 gearbeitet. In der Zeit vom 01.11.2015 bis zum 31.10.2016 befand er sich in struktureller Kurzarbeit, während der er in vollem Umfang von seiner Arbeitspflicht freigestellt war. Nach seiner Zeit in der Anpassung wird der Kläger Knappschaftsausgleichsleistungen beziehen und sodann in die Altersrente gehen.

Nach einer Gesamtbetriebsvereinbarung zwischen der Beklagten und ihrem Gesamtbetriebsrat über die Teilnahme an der Kurzarbeit gemäß § 111 SGB III für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Anschluss an die Kurzarbeit in den vorgezogenen Ruhestand ausscheiden, vom 25.09.2013 (Anlage B1; Bl. 17-23 der Gerichtsakten), ist folgendes vereinbart: Gemäß § 9 Abs. 1 der Gesamtbetriebsvereinbarung erhalten die Mitarbeiter im Jahr des Eintritts in die Kurzarbeit den vollen tariflichen bzw. vereinbarten Jahresurlaub. Gem. § 9 Abs. 3 der Gesamtbetriebsvereinbarung haben die Mitarbeiter im Jahr des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis aufgrund des Arbeitsausfalls wegen der Kurzarbeit keinen Anspruch auf Urlaub und keinen Anspruch auf persönliche Freischichten.

Gem. Ziffer 4.4.2 des Gesamtsozialplans NEU zur sozialverträglichen Beendigung des deutschen Steinkohlenbergbaus zum 31.12.2018 vom 24.06.2015 (Bl. 24-27 der Gerichtsakten) erhalten die Arbeitnehmer bei vorhergehender Teilnahme an Kurzarbeit gem. § 111 SGB III im Jahr des Eintritts in die Kurzarbeit den vollen tarifvertraglichen bzw. vertraglich vereinbarten Jahresurlaub. Im Jahre des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis haben die Arbeitnehmer gem. Satz 2 der Regelung aufgrund des Arbeitsausfalles in der Regel keinen Anspruch auf Urlaub.

Der Kläger hat den Jahresurlaub für das Jahr 2015 vollständig erhalten.

Er begehrt mit seiner am 29.12.2016 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 05.01.2017 zugestellten Klage Urlaubsabgeltung für 30 Urlaubstage bezüglich des Jahres 2016. Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm auch für das Jahr 2016 der volle Urlaubsanspruch zustehe. Da der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeit[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv