OLG Frankfurt – Az.: 20 W 126/11 – Beschluss vom 13.04.2011
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Beschwerdewert: 3.000,– EUR.
Gründe
I.
Im betroffenen Grundbuch ist in Abt. I die Beteiligte zu 1. als Eigentümerin eingetragen. Grundlage dieser Eintragung war ein notarieller Übergabevertrag vom … 1993, UR.-Nr. …/1993 des Notars A in O1, wegen dessen Einzelheiten auf Blatt 3 ff. d. A. Bezug genommen wird. In diesem Übergabevertrag hatten die Beteiligte zu 2. und deren verstorbener Ehemann, die Eltern der Beteiligten zu 1., dieser den Grundbesitz übertragen. Ausweislich Ziffer 3. dieser Urkunde verpflichtete sich die Beteiligte zu 1. gegenüber ihren Eltern, den Übergebern, über das Grundstück nur mit Zustimmung der Übergeber bzw. des Überlebenden von ihnen zu verfügen, d. h. ohne ihre Zustimmung das Grundstück weder zu verkaufen noch zu verschenken. Diese Verpflichtung sollte für die Übernehmerin und deren Erben bestehen. In der Urkunde heißt es weiter: „Sollte sie gegen diese Verpflichtung verstoßen, sind die Übergeber berechtigt, die Rückübertragung des Grundstücks auf sich zu verlangen, und zwar auf sich zu je 1/2. Sollte einer der Übergeber vorverstorben sein, ist der überlebende Elternteil berechtigt die Übertragung des Grundstücks auf sich allein zu verlangen… Zur Absicherung dieses bedingten Übertragungsanspruchs bewilligen und beantragen die Erschienenen die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten der Übergeber im Grundbuch. Zur Löschung genügt die Vorlage der Sterbeurkunde.“ Aufgrund dieser Bewilligung wurde am 02.09.1993 in Abt. II lfd. Nr. … eine Eigentumsrückübertragungsvormerkung, bedingt, für die Beteiligte zu 2. und ihren verstorbenen Ehemann, zu je 1/2 oder beim Tode eines Berechtigten auf den anderen allein; löschbar bei Todesnachweis, eingetragen.
Am … 2010 hat der Verfahrensbevollmächtigte unter anderem eine Grundschuldbestellungsurkunde, UR.-Nr. …/2010 vom … 2010, zu den Akten gereicht. Ausweislich dieser Urkunde, auf die ansonsten Bezug genommen wird (Bl. 19 ff. d. A.), hat unter anderem die Beteiligte zu 1. als Grundstückseigentümerin unter Vorlage der Sterbeurkunde ihres Vaters die Löschung des Rechts in Abt. II lfd. Nr. … beantragt. Die Beteiligte zu 2. hat in dieser Urkunde als Berechtigte dieses Rechts die Eintragung der Grundschuld im Rang vor diesem Recht bewilligt. Nach einem Hinweis des Grundbuchamts in der Verfügung vom 31.01.2011 (Bl. 34 d. A.) ist der Antrag auf Löschung des Rec[…]