LG Mannheim – Az.: 4 S 99/10 – Urteil vom 13.04.2011
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 01.10.2010 (9 C 266/10) im Kostenpunkt aufgehoben und Im übrigen wie folgt abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Kläger verlangen mit der Klage von der Beklagten die Leistung einer Kaution in Höhe von € 1.533,88.
Durch schriftlichen Mietvertrag vom 12.06.1997 mieteten die Beklagte und ihr inzwischen ausgezogener Ehemann ab 01.09.1997 von … und … eine im Anwesen … str. 17, …, gelegene 3-Zimmer-Wohnung an. In § 6 Ziff. 2 des Mietvertrages wurde geregelt, dass der Mieter bei Beginn des Mietverhältnisses dem Vermieter eine Kaution in Höhe von DM 3.000,00 (umgerechnet € 1.533,88) zu leisten hat. Diese Kaution zahlten die Mieter zu Beginn des Mietverhältnisses an den (damaligen) Vermieter.
Am 01.04.2010 zahlte der (damalige) Vermieter, Herr …, die an ihn geleistete Kaution an die Beklagte aus.
Die Kläger, die das genannte Anwesen im Jahre 2010 erwarben und am 28.07.2010 als Eigentümer im Grundbruch eingetragen wurden, traten auf der Vermieterseite in das mit der Beklagten bestehende Mietverhältnis ein. Das Mietverhältnis wurde zum 31.08.2010 beendet.
Die Kläger sind der Ansicht, dass die Beklagte nach der in § 6 Ziff.2 des Mietvertrages getroffenen Vereinbarung verpflichtet sei, eine Kaution in Höhe € 1.533,88 an sie zu leisten, weil sie gemäß § 566 Abs.1 BGB auf der Vermieterseite in das Mietverhältnis eingetreten seien. Nachdem die Beklagte bei dem Vermieterwechsel die Auszahlung der Kaution verlangt und einer Weitergabe an die neuen Eigentümer widersprochen habe, sei die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung treuwidrig.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass ein Wiederauffüllungsanspruch für die Kaution nicht bestehe, weil es hierfür erforderlich sei, dass der Vermieter während des Mietverhältnisses eine Verrechnung mit Forderungen aus dem Mietverhältnis vorgenommen hat. Daran fehle es vorliegend, weil der (damalige) Vermieter die Kaution freiwillig zurückgezahlt habe. Die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche seien auch verjährt, da der Anspruch auf Zahlung der Kaution bei Abschluss des Mietvertrages im Jahre 1997 entstanden und nach Ablauf von drei Jahren verjährt sei.
Das Amtsgericht hat der Klage durch Urteil vom 01.10.2010 stattgegeben und die Beklagte dazu verurteilt, an die K[…]