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Rechtsanwälte Kotz GbR

Erbschaftsausschlagung durch Elternteil für sich als Vorerbe und zugleich für minderjährige Kinder

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OLG Frankfurt – Az.: 20 W 374/09 – Beschluss vom 13.04.2011

Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Beschwerde der Beteiligten zu 4) – 6) zurückgewiesen.
Gründe
I.

Die Beteiligten zu 1) -3) sind die aus der ersten (geschiedenen) Ehe der Erblasserin hervorgegangenen Kinder. Die Erblasserin ist am –.–.2002 verstorben, ihr zweiter Ehemann war bereits am –.–.1988 vorverstorben. Die Beteiligten zu 4) bis 6) sind die Abkömmlinge des Beteiligten zu 1).

Die Erblasserin hat mehrere Verfügungen von Todes wegen errichtet, die nach ihrem Tod eröffnet worden sind.

Durch notarielles Testament vom 29.12.1988 (Bl. 5 ff Testamentsakte) hat sie den Beteiligten zu 1) zum befreiten Vorerben und dessen Abkömmlinge als Nacherben zu gleichen Teilen eingesetzt. Außerdem hat sie zugunsten der Beteiligten zu 2) und 3) Vermächtnisse ausgesetzt.

Am 07.09.1990 haben die Erblasserin und der Beteiligte zu 1) notariell unter Bezugnahme auf die vorgenannte Erbeinsetzung des Beteiligten zu 1) erklärt, dass sie diese Erbeinsetzung vertraglich vereinbaren (Bl. 7 ff Testamentsakte). Die Erblasserin hat darüber hinaus erklärt, dass es bei dem sonstigen Inhalt des vorgenannten Testamentes insbesondere den genannten Vermächtnissen verbleiben solle. Der Beteiligte zu 1) war bei dem Vertragsschluss nicht persönlich zugegen. Er ist durch eine vollmachtlose Notargehilfin vertreten worden und hat deren Erklärungen am 28.09.1990 durch eine notarielle Erklärung genehmigt.

In einem ergänzenden notariellen Testament vom 05.05.1993 (Bl. 12 ff Testamentsakte) hat die Erblasserin zugunsten der Beteiligten zu 3) verfügt, dass diese unter Anrechnung auf die Erb- und Pflichtteilsansprüche eine näher bezeichnete Eigentumswohnung erhalten solle.

Am 29.07.1999 haben die Erblasserin und die Beteiligten zu 1) bis 3) einen notariellen Überlassungsvertrag mit Erbverzicht geschlossen (Bl. 13 ff d. A.). Neben der Erblasserin waren die Beteiligten zu 1) und 3) persönlich anwesend. Der Beteiligte zu 2) wurde durch eine vollmachtlose Notarfachangestellte vertreten und hat deren Erklärungen am 21.08.1999 notariell genehmigt. In diesem Vertrag hat die Erblasserin dem Beteiligten zu 1) ihre ideelle Hälfte an einem näher bezeichneten Hausgrundstück in O1 übertragen, der bereits Eigentümer der anderen ideellen Hälfte war. Die Beteiligten zu 2) und 3) haben erklärt, dass sie insoweit für sich und ihre Abkömmlinge auf ihr gesetzliches Pflichtteilsrecht und auf etwaige Pflichtteilserg[…]


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