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Bemessung des Arbeitslosengeldes nach Bezug von Transferkurzarbeitergeld

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Landessozialgericht Hamburg 2 – Az.: L 2 AL 83/16 – Urteil vom 14.06.2017

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt höheres Arbeitslosengeld (Alg). Er möchte erreichen, dass der Bemessung das vor seinem Übertritt in eine Transfergesellschaft erzielte Arbeitsentgelt zugrunde gelegt wird.

Der am … 1974 geborene Kläger war ab dem Jahr 1992 bei der Firma N. GmbH & Co KG (bzw. deren Rechtsvorgängern; i.F.: früherer bzw. damaliger Arbeitgeber) beschäftigt. In der Zeit vom 1. Februar 2012 bis zum 30. September 2012 erzielte er folgende Bruttoarbeitsentgelte: Februar 2012 3.656,99 Euro, März 2012 5.600,00 Euro, April 2012 3.656,99 Euro, Mai 2012 3.809,65 Euro, Juni 2012 3.809,65 Euro, Juli 2012 3.907,49 Euro, August 2012 3.907,49 Euro und September 2012 3.809,65 Euro.

Am 30. August 2012 schlossen der Kläger, sein damaliger Arbeitgeber und die N. Transfergesellschaft mbH (i.F: Transfergesellschaft) einen dreiseitigen Vertrag, wonach das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und dem damaligen Arbeitgeber zum 30. September 2012 enden und in der Kläger in die Transfergesellschaft „übertreten“ sollte (Abschnitt A Nr. 1 des Vertrages). Die Transfergesellschaft sollte für den Kläger Transferkurzarbeitergeld (Transfer-Kug) beantragen. Eine von der Transfergesellschaft gebildete betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit sollte die Vermittlungschancen des Klägers durch Maßnahmen zur beruflichen Qualifizierung erhöhen. Der Kläger und die Transfergesellschaft vereinbarten den Abschluss eines befristeten Vermittlungs- und Qualifizierungsvertrages ab dem 1. Oktober 2012, der spätestens mit dem 31. Januar 2014 enden sollte. Es wurde Kurzarbeit Null angeordnet und der Beschäftigungsanspruch sollte entfallen (Abschnitt B Nr. 1 des Vertrages), zugleich verpflichtete sich der Kläger in Abschnitt B Nr. 3 des Vertrages dazu, an allen angebotenen Bewerbungs- und Vermittlungsmaßnahmen und -veranstaltungen teilzunehmen und den Anweisungen der Mitarbeiter der betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit sowie der von ihr beauftragten Personen Folge zu leisten. Beispielhaft genannt wurden die Teilnahme an Workshops, Seminaren und Qualifizierungsmaßnahmen, die aktive Arbeit an einer persönlichen Bewerbungsstrategie und die kontinuierliche Bewerbung auf dem Arbeitsmarkt. Weiter hieß es in dem Vertrag, der Kläger solle ab Eintritt in die Transfergesellschaft unter[…]


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