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Arbeitsverweigerung; Auflösungsantrag – fristlose Kündigung

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen – Az.: 5 Sa 909/16 – Urteil vom 15.12.2016

Die Berufung des Klägers gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 13.07.2016 – 8 Ca 524/15 – wird zurückgewiesen.

Die Kündigungsschutzklage wird abgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen, soweit es um die Abweisung der Kündigungsschutzklage geht, im Übrigen wird sie nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten zweitinstanzlich über den Auflösungsantrag des Klägers sowie hilfsweise, für den Fall der Zurückweisung des Auflösungsantrages um die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, die zweitinstanzlich klageerweiternd vom Kläger angegriffen wird.

Der Kläger war seit dem 08.07.1996 bei der Beklagten als CNC-Dreher, Programmierer und Einrichter zu einem monatlichen Bruttogehalt in Höhe von 2.546,40 EUR beschäftigt.

Die Beklagte beschäftigt ständig mehr als 10 Arbeitnehmer. Sie sprach mit Datum vom 25.11.2015 eine fristgerechte Kündigung zum 30.05.2016, wogegen sich der Kläger erstinstanzlich mit einer Kündigungsschutzklage zur Wehr setzte. Die Beklagte stützte die Kündigung auf krankheitsbedingte und betriebsbedingte Gründe und behauptete unter anderem, der Kläger sei aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben.

Einen in der Güteverhandlung geschlossenen Widerrufsvergleich, der die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.05.2016 sowie eine Abfindungszahlung in Höhe von 12.000,00 Euro vorsah, widerrief die Beklagte und bot dem Kläger eine Abfindungszahlung in Höhe von 5.000,00 Euro an. Die Vergleichsgespräche der Parteien blieben erfolglos.

Nachdem die Beklagte erstinstanzlich den Kündigungsschutzantrag anerkannt und das Arbeitsgericht mit Teilurteil vom 17.03.2016 festgestellt hat, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 25.11.2015 nicht aufgelöst worden ist, haben die Parteien erstinstanzlich nur noch um einen klägerseitigen Auflösungsantrag gestritten.

Der Kläger hat beantragt, das Arbeitsverhältnis gemäß § 9 KSchG aufzulösen und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Abfindung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch 10.000,00 Euro nicht unterschreiten sollte.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, dort Bl. 2 und 3 desselben, Bl. 83 und 84[…]


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