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Rechtsanwälte Kotz GbR

Unzulässige Kündigung eines Verbraucherdarlehens während der COVID-19-Pandemie

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AG Frankfurt – Az.: 32 C 1631/20 (89) – Beschluss vom 08.04.2020

Die Forderung der Antragsgegnerin gegen den Antragsteller auf Rückzahlung des von dem Antragsteller auf dessen bei der Antragsgegnerin geführten Konten mit der IBAN … und der IBAN … bis zum 15.03.2020 in Anspruch genommenen Überziehungskredits wird bis zum 31.05.2020 gestundet.

Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 02.04.2020 zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf die Gebührenstufe bis 4.000 € festgesetzt.
Gründe
I.

Der Antragsteller ist Privatperson und Arbeitnehmer. Die Antragsgegnerin führt die im Tenor bezeichneten Konten für den Antragssteller und hat diese zum 08.04.2020 gekündigt und den vom Antragsteller in Anspruch genommenen Überziehungskredit zu jenem Tag fällig gestellt.

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung,

1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Frist für den Antragsteller zur Rückführung der ihm von der Antragsgegnerin für die Konten IBAN … und … eingeräumte Kontenüberziehung bis zum 31.05.2020 zu verlängern;

2. der Antragsgegnerin für den Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,00 oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anzudrohen.

Zur Begründung beruft sich der Antragsteller auf Einnahmeausfälle, die durch im Zuge der Coronavirus-Pandemie angeordnete Kurzarbeit hervorgerufen worden seien. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten und Glaubhaftmachung wird auf die Antragsschrift vom 02.04.2020 nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Antragsschrift nebst Anlagen wurde der Antragsgegnerin am 03.04.2020 vorab per Telefax übermittelt und ihr eine Stellungnahmefrist bis einschließlich 07.04.2020 eingeräumt. Bis zum Ergehen dieser Entscheidung lag eine Stellungnahme der Antragsgegnerin nicht vor.

II.

Symbolfoto: Von Bartolomiej Pietrzyk/Shutterstock.com

Der Antrag ist zulässig. Insbesondere liegen auch die Voraussetzungen einer Regelungsverfügung (§ 940 ZPO) vor. Die Regelung erscheint zur Abwendung wesentlicher Nachteile des Antragstellers nötig, da diesem andernfalls Vollstreckungsmaßnahmen seitens der Antragsgegnerin, die sein Begehren vorge[…]


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