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Kurzarbeit – Mitbestimmungsrecht Betriebsrat – einstweiliges Verfügungsverfahren

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ArbG Neumünster – Az.: 4 BVGa 3 a/20 – Beschluss vom 28.04.2020

1. Der Beteiligten zu 2. wird aufgegeben, es zu unterlassen, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern … Beginn und Ende der Arbeitszeiten an den einzelnen Werktagen sowie die Lage der Pausen innerhalb der Arbeitszeiten im Rahmen einer Personaleinsatzplanung anzuordnen und/oder die Ableistung von Arbeitszeiten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu dulden, solange und soweit der Beteiligte zu 1. Beginn und Ende sowie die Lage der Pausen und die Verteilung der Arbeitszeiten auf die Werktage im Rahmen einer Personaleinsatzplanung nicht zugestimmt oder eine Einigungsstelle die fehlende Einigung zwischen dem Beteiligten zu 1. und der Beteiligten zu 2. durch Beschluss (Spruch) nicht ersetzt hat.

Symbolfoto: Von alpinenature/Shutterstock.com

2. Der Beteiligten zu 2. wird aufgegeben, es zu unterlassen, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern … die in der Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit vereinbarte Kurzarbeit durch Anordnung gegenüber den in Kurzarbeit befindlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu ändern bzw. die Änderung der vereinbarten Kurzarbeit durch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu dulden und/oder die Arbeitsleistung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während der angeordneten und vereinbarten Kurzarbeit anzuweisen bzw. zu dulden, solange und soweit der Beteiligte zu 1. die Änderung der Kurzarbeit, mit Ausnahme der Rückkehr zur betriebsüblichen Arbeitszeit, nicht zugestimmt hat oder eine Einigungsstelle die fehlende Einigung zwischen dem Beteiligten zu 1. und der Beteiligten zu 2. durch Beschluss (Spruch) nicht ersetzt hat.

3. Der Beteiligten zu 2. wird aufgegeben, es zu unterlassen, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern … die Arbeitsleistung/Tätigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anzuordnen und/oder die Arbeitsleistung/Tätigkeiten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu dulden, solange und soweit die Beteiligte zu 2. und der Beteiligte zu 1. nicht die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung der psychischen Belastungen gemäß § 5 Abs. 1 ArbSchG, §§ 4, 8 Abs. 3 BioStoffV und der bestehenden Betriebsvereinbarung im Betrieb vereinbart haben und die Gefährdungsbeurteilung durchgefü[…]


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